DSGVO Fotografie – Datenschutz für Fotografen – Vorlage & Tipps Datenschutzerklärung
Fotograf Datenschutz: Warum die DSGVO für Fotografen wichtig ist
In der heutigen digitalen Welt ist der Datenschutz ein zentrales Anliegen, das auch die Berufsfotografie maßgeblich betrifft. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit Mai 2018 in Kraft und setzt klare Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten beziehen sich auf Informationen zu einer identifizierten oder identifizierbare natürliche Person.
Dazu können auch Fotos zählen.
Dies bedeutet, dass auch Fotografen verpflichtet sind, diese Vorschriften zu beachten, um die Privatsphäre von Kunden und abgelichteten Personen zu schützen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. In gewissen Situationen ist die Fotografie oder einzelne Fotos von der DSGVO ausgenommen.
In diesem Beitrag stellen wir dar, wie Sie die DSGVO für Fotografen in Ihrem Alltag umsetzen können und welche Maßnahmen notwendig sind, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Zu Beginn lassen sich drei Säulen der DSGVO für Fotografen abbilden: Mensch, Prozesse und Technik.
Durch die Umsetzung dieser drei Säulen – Mensch, Prozesse und Technik – können Fotografen sicherstellen, dass sie die DSGVO für Fotografen einhalten und die Privatsphäre ihrer Kunden schützen.
Daher ist die DSGVO für Fotografen unerlässlich und unvermeidbar, um Transparenz zu schaffen, Vertrauen zuzulassen und das Europäische Recht zu wahren.
INHALT DSGVO FÜR FOTOGRAFEN
Datenschutz für Fotografen- INHALT
DSGVO Fotografie – GRUNDLAGEN
Oft gestellte Fragen: DSGVO für Fotografen
- Widerrufsrecht / Wiederspruchsrecht:
Was ist wenn Fotos bzw. deren Nutzung widerrufen bzw. widersprochen wird? - Fotos als sensible Daten:
Zählen Fotos zu Kategorien besonders sensibler Daten nach Art. 9 DSGVO ? z.B. Gesundheitsdaten bei Brille, Rollstuhl oder ethnischer Herkunft durch Hautfarbe? - Auskunftsrecht missbrauchen für Fotos:
Kann das Recht auf Auskunft oder Datenübertragbarkeit genutzt werden, um kostenlos entstandene Fotos zu erhalten, statt diese zu bezahlen? - Löschen von Fotos auf Verlangen:
Kann der Kunde das Löschen von Fotos verlangen? Wann muss was gelöscht werden?
DSGVO und Fotografie kurz zusammengefasst
- Wer im familiären und privatem Rahmen für sich privat fotografiert, also diese Fotos weder veröffentlicht noch kommerziell nutzt, kann Fotos in der Öffentlichkeit und auf Events von identifizerbaren Personen – auch von fremden – anfertigen.
- Werden die Fotos dann doch veröffentlicht (Buch, Website, Social Media etc.), greift
a) (u. U.) das Recht am eigenen Bild (KUG) sowie
b) der Datenschutz (DSGVO), welcher eine Rechtsgrundlage (z.B. Einwilligung, Vertrag oder berechtiges Interesse) für die Aufnahmen notwendig macht. Betroffene haben dann Rechte gemäß DSGVO. - Wer als Fotograf im Auftrag ein Shooting durchführt, erhebt neben den eigentlichen Fotos (mit oder ohne Personen) auch Daten zum Auftraggeber z.B. zur Kommunikation, zur Rechnungsstellung und zur Dokumentation der Nutzungsrechten.
Grundsätzlich gilt dann die DSGVO sowohl für die Aufnahme und ggf. zusätzlich für die Veröffentlichung.
Die Rechtsgrundlage ist in den meisten Situationen der Berufsfotografen:
a) der “Vertrag”, weil der Auftrag nicht ohne Datenerhebung zustande kommt, ausgeführt und abgeschlossen werden kann.
b) “Berechtigtes Interesse” des Verantwortlichen (z.B. Veranstalter), weil die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht höher wiegen, als das Interesse an Fotos der Veranstaltung.
c) In vielen anderen Fällen, auf denen die Konstellation “Vertrag” oder “Berechtigtes Interesse” nicht anwendbar sind, ist die Einwilligung notwendig. Dies z. B. bei Mitarbeiterfotos oder Fotos von Kindern. - Bringt der Auftraggeber Gäste zum Shooting (z. B. Hochzeit, Veranstaltung, Familienfotos), kann die Pflicht zur Information der Gäste (dass fotografiert wird) vertraglich auf diesen übertragen werden (Text in Einladung, Aufsteller vor Ort …). Betroffene können dann selbst entscheiden und sich dem Fotografieren ggf. entziehen. Eine schriftliche Einwilligung aller Beteiligten ist bei größeren unüberschaubaren Gruppen(-massen) kaum praktikabel und datenschutzrechtlich nicht sinnvoll. Als Argument zum Fotografieren kann sich dann zusätzlich auf berechtigtes Interesse des Fotografen (Berufsausübung, Kunstfreiheit) und des Auftraggebers, die Veranstaltung dokumentieren zu lassen, gestützt werden. Bei Firmen-Veranstaltungen trägt der Veranstalter die Pflichten.
- Fotografen müssen daher:
1) Sich im Klaren über die eigenen Prozesse in der Datenverarbeitung im sein,
2) die Rechtsgrundlage definieren, weswegen die Daten erhoben werden,
3) betroffene Personen mittels Datenschutzerklärung über vorstehende Sachverhalte informieren. Dafür ist unsere anpassbare Vorlage DSGVO für Fotograf und Fotostudio.
4) Darüber hinaus muss der Datenschutz gesamtheitlich als Betrieb (nicht nur die Fotos betreffend) geplant, organisiert und dokumentiert werden. Es muss technisch sichergestellt und dokumentiert werden, dass und wie erhobene Daten im Fotobetrieb verarbeitet und geschützt gesichert sind. Falls externe Dienstleister genutzt werden (z. B. Cloud-Speicher, Druckereien, Bildbearbeitung), müssen Auftragsverarbeitungsverträge (AV-Verträge) abgeschlossen werden.
