DSGVO & Fotografie: Wann müssen Daten / Fotos gelöscht werden?
DSGVO & Fotografie: Wann ist eine Datenlöschung Pflicht?
Die Arbeit als Fotograf bringt nicht nur kreative, sondern auch rechtliche Verantwortung mit sich – insbesondere beim Umgang mit personenbezogenen Daten.
- Doch wann genau müssen diese Daten gelöscht werden?
- Wie lange dürfen sie aufbewahrt werden?
- Und was gilt eigentlich, wenn ein Kunde ausdrücklich die Löschung seiner Fotos verlangt?
Dieser Artikel gibt praxisnahe Antworten und zeigt dir, wie du als Fotograf datenschutzkonform arbeitest – ohne dabei den Überblick zu verlieren.
Warum Daten gelöscht werden müssen
Gemäß Artikel 17 Abs. 1 der DSGVO gilt das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind.
Beispiel aus dem Fotografenalltag:
Ein potenzieller Kunde schickt eine Anfrage für ein Fotoshooting. Kommt kein Vertrag zustande, musst du seine Daten nach angemessener Zeit wieder löschen – denn ein Speicherzweck besteht dann nicht mehr.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Datenspeicherung liegt zunächst bei dir. Allerdings haben sich Fristen etabliert, die sich an gesetzlichen Vorgaben wie der Verjährung orientieren.
Kurz zusammengefasst
- Zweckbindung beachten:
Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, sobald der ursprüngliche Zweck entfällt (z. B. keine Buchung nach Anfrage). - Gesetzliche Aufbewahrungspflichten einhalten:
Rechnungen: 10 Jahre,
Verträge & E-Mails: 6 Jahre
➝ Während dieser Fristen ist keine Löschung erlaubt. - Kein Löschungsanspruch, wenn die Daten (Fotos) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind (z. B. Nachweis der Urheberschaft).
Der Kunde ist aber gemäß Art. 13 DSGVO in der Datenschutzerklärung darüber zu informieren. - Nach Ablauf Löschungspflicht prüfen:
Daten sind zu löschen, wenn kein weiterer legitimer Zweck besteht (z. B. keine Folgeaufträge, kein Supportbedarf). - Daten sicher löschen:
Papier: schreddern oder verbrennen
Digital: sicher überschreiben oder Datenträger zerstören
Aufbewahrungspflichten vs. Löschungspflichten
Viele Fotografen stellen sich die Frage: Wie lange darf ich Daten eigentlich behalten?
Die Antwort: So lange, wie du sie wirklich brauchst – oder gesetzlich verpflichtet bist.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten:
- Rechnungen und steuerrelevante Unterlagen: 10 Jahre
- Verträge, Geschäftskorrespondenz: 6 Jahre
- Lohnunterlagen, Bewerbungen, Unfallberichte: zwischen 2 und 30 Jahren – je nach Art und Zweck
Wenn Daten länger gespeichert werden sollen: Berechtigtes Interesse:
In bestimmten Fällen dürfen Fotografen Daten über die ursprüngliche Frist hinaus speichern – etwa zur Wahrung des Urheberrechts oder zur Abwehr rechtlicher Ansprüche. Die Grundlage dafür bildet Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse.
Grundsätzlich sind Daten nach Wegfall des Verarbeitungszweckes, z. B. nach Vertragserfüllung (Ablieferung bzw. Verkauf der Fotos), zu löschen. Jedoch kann selbstverständlich vertraglich im Rahmen des Fotoauftrages vereinbart werden, ob, dass und wie lange die Fotos z. B. für Zwecke der Nachbestellung vom Fotografen aufbewahrt werden dürfen. Aber auch danach müssen die Daten nicht unbedingt gelöscht werden, wenn man im Rahmen eines Löschkonzeptes einen anderen Grund zur weiteren Speicherung dokumentiert hat.
Nach Art. 17 Abs. 3e) DSGVO besteht kein Löschungsanspruch, wenn die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind. Personenfotos sind nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), die nach § 64 UrhG 70 Jahre p.m.a. (nach dem Tod des Urhebers) urheberrechtlich geschützt sind (Schutzfristen). Um Rechte z. B. auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) oder Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) geltend zu machen und die Urheberschaft (§ 10 UrhG) beweisen zu können, sollten die Originale (RAW-Dateien) aufgehoben werden. Damit würde dann über das Urheberrecht die Pflicht zur Löschung der Personenfotos zu Lebzeiten des Fotografen zuzüglich 70 Jahre entfallen. Hierüber ist dann der Kunde im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO zu informieren.
Recht auf Löschen ist eigentlich ein Widerruf / Widerspruch
Ein besonderes Problem entsteht, wenn die betroffene fotografierte Person ihr Recht auf Löschung äußert, weil sie bereits veröffentlichte Fotos entfernen lassen möchte. Hier greift dann das Recht auf Widerruf oder Widerspruch. Entscheidend ist dabei, auf welcher Rechtsgrundlage die Fotografie und insbesondere die Veröffentlichung basiert – ob Einwilligung oder Vertrag. Die Konsequenz kann eine sogenannte Teillöschung sein: Der Fotograf muss möglicherweise die Fotos von seiner Website und aus Social Media entfernen, darf sie aber auf seinem Computer und Server speichern, um gegebenenfalls rechtliche Ansprüche verfolgen zu können.
Weitere Details und Hintergründe zu diesem wichtigen Unterschied findest du in unserem Blogbeitrag zu Widerruf und Widerspruch bei der Nutzung von Fotos.
Ein Löschkonzept für deinen Fotobetrieb
Ohne System droht Chaos. Deshalb empfehlen Datenschutzexperten ein Löschkonzept: ein klarer Plan, der regelt, wann welche Daten gelöscht werden müssen. Dazu gehört:
- Erfassung aller Datenarten (Verträge, E-Mails, RAW-Dateien etc.)
- Zuordnung von Löschfristen
- Technische Umsetzung der Löschung
- Führung eines Löschprotokolls
Wie löscht man Daten richtig?
Datenlöschung bedeutet nicht einfach „Papierkorb leeren“. Sie muss vollständig und unwiderruflich erfolgen.
- Papierdokumente: schreddern oder verbrennen
- Digitale Daten: mit speziellen Tools überschreiben oder Datenträger physisch zerstören
- Bei Dienstleistern: Abschluss eines DSGVO-konformen Auftragsverarbeitungsvertrags ist Pflicht
Tipp: Nutze ein Löschprotokoll, um die ordnungsgemäße Datenvernichtung zu dokumentieren – ganz ohne personenbezogene Angaben.
Quelle: § 75 BDSG
Typische Aufbewahrungsfristen im Fotobetrieb
Dokumentart | Gesetzliche Frist | Empfehlung |
---|---|---|
Verträge (Fotoaufträge etc.) | 6 Jahre | Bei Bedarf länger aufheben |
Rechnungen, Jahresabschlüsse | 10 Jahre | Danach löschen |
Fotos (JPEG / RAW etc.) | z.B. 25 Jahre | Bei Bedarf länger aufheben |
Geschäftskorrespondenz (inkl. Mail) | 6 Jahre | Danach löschen |
Bewerbungsunterlagen | Keine (aber Praxis: 6 M) | 6 Monate bei Absage |
Arbeitsverträge | 6 Jahre | Bis zu 30 Jahre möglich |
Lohnunterlagen | 6 Jahre | Danach löschen |
Unfallberichte | 5 Jahre | Danach löschen |
Haftungsunterlagen (Personenschaden) | 30 Jahre | Danach löschen |
Fazit Datenschutz / Fotos löschen
- Datenlöschung ist Pflicht – aber mit Plan gestaltbar
- Fotos dürfen zur Rechte-Wahrung länger aufbewahrt werden, dies muss aber kommuniziert werden.
FAQ: Datenlöschung für Fotografen
Wann beginnt die Löschfrist?
Sobald der ursprüngliche Zweck der Datenerhebung entfällt – z. B. nach Projektabschluss oder bei Absage eines Angebots.
Muss ich auch RAW-Dateien löschen?
Nein, wenn du ein berechtigtes Interesse (z. B. Urheberschutz) nachweisen kannst, dürfen RAW-Dateien länger gespeichert werden.
Was passiert, wenn ich keine Daten lösche?
Du riskierst Bußgelder nach DSGVO – insbesondere bei Beschwerden durch Betroffene.
Wer kontrolliert die Datenlöschung?
Die Datenschutzbehörden können Stichproben durchführen oder auf Beschwerden hin prüfen.
Brauche ich ein schriftliches Löschkonzept?
Nicht zwingend, aber dringend empfohlen – zur internen Nachvollziehbarkeit und im Fall einer Prüfung.
Fotografie und Datenschutz
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In unserem DSGVO-Schwerpunkt klären wir zentrale Fragen für Fotografen, Unternehmen und Vereine im Umgang mit Bildrechten und personenbezogenen Daten. Was tun, wenn abgebildete Personen der Nutzung ihrer Fotos widersprechen oder diese widerrufen? Welche Unterschiede bestehen zwischen Widerruf und Widerspruch – und wie lassen sich Konflikte vermeiden?
Zudem erfährst du, wann Fotos als sensible Daten gelten und was das für deine rechtliche Grundlage bedeutet. Denn nicht jedes Porträt ist automatisch besonders schützenswert – entscheidend ist immer der Kontext und Verwendungszweck.
Hin und wieder versuchen Kunden, sich über das Auskunftsrecht oder das Recht auf Datenportabilität Fotos aushändigen zu lassen. Doch nicht jede Datenanfrage ist zulässig – insbesondere nicht, wenn sie das Urheberrecht verletzt oder wirtschaftlich schädigt.
Und schließlich: Wann müssen personenbezogene Daten und Fotos gelöscht werden? Wir zeigen, welche Fristen gelten, wann berechtigtes Interesse greift – und wie ein Löschkonzept rechtssichere Abläufe schafft.
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