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DSGVO & Fotografie: Datenportabilität / Auskunftsrecht: Müssen Fotos rausgegeben werden?

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DSGVO für Fotografen: Was Kunden verlangen dürfen – und was nicht

Immer häufiger fragen Kunden nach ihren Fotos – nicht nur zur Ansicht, sondern zur Herausgabe im Sinne der DSGVO. Doch müssen Fotografen wirklich alle Bilder herausgeben, wenn sich jemand auf das Auskunftsrecht oder die Datenportabilität beruft? Die Antwort ist differenziert – und entscheidend für deinen Berufsalltag als Fotograf.

In diesem Beitrag erfährst du, welche Rechte Kunden haben, wo klare Grenzen verlaufen – und warum dein Urheberrecht als Fotograf meist überwiegt.

Was bedeutet Datenportabilität nach DSGVO?

Mit Art. 20 DSGVO wurde das Recht auf Datenübertragbarkeit eingeführt. Dieses besagt:

Betroffene Personen haben das Recht, ihre personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten – und ggf. direkt an einen anderen Dienstleister übermitteln zu lassen.

Doch was genau heißt „bereitgestellt“?

  • Gemeint sind Daten, die Nutzer aktiv eingeben – z. B. Name, E-Mail-Adresse, Kontaktdaten.
  • Umstritten ist, ob auch Daten darunterfallen, die durch Nutzung eines Dienstes entstehen (z. B. Trackingdaten, Logfiles).

Laut der Art. 29 Datenschutzgruppe (jetzt: EDPB) gehören auch diese automatisch erzeugten Daten zur Portabilität – was das Ganze für Fotografen besonders brisant macht.

Kurz zusammengefasst

  • Betroffene dürfen Daten, die sie selbst bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen Format erhalten.
    Ggf. auch direkte Übermittlung an einen anderen Dienstleister möglich.
  • Nur Daten, die Nutzer aktiv eingegeben oder hochgeladen (bereitgestellt) haben (z. B. Name, E-Mail).
    Umstritten: Daten, die automatisch erzeugt wurden (z. B. Logfiles, Trackingdaten).
    Fotos vom Fotografen aufgenommen gelten nicht als bereitgestellt – sie wurden nicht vom Kunden erzeugt.
  • Ein Recht auf Datenübertragbarkeit darf keine Rechte Dritter verletzen (Urheberrecht des Fotografen).
    Kunden können daher nicht die Herausgabe von Bildern fordern, um sich die Bezahlung zu sparen.
  • Es besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (nicht auf Herausgabe).
    Es genügt, zu beschreiben, welche Fotos gespeichert werden, zu welchem Zweck und wie lange.
    Die tatsächliche Bilddatei muss nicht herausgegeben werden.
  • RAW-Dateien, Originale, bearbeitete Fotos:
    Diese müssen nicht herausgegeben werden, wenn dadurch Urheberrechte oder Geschäftsinteressen verletzt würden.
  • In AGB und Verträgen klarstellen:
    Bildrechte verbleiben beim Fotografen.
    Keine Herausgabe der Originaldateien ohne separate rechtliche oder vertragliche Pflicht
  • Im Fall von Auskunftsanfragen:
    Zweck, Art, Dauer der Bildspeicherung dokumentieren und auskunftsfähig machen

Fotos und Auskunftsrecht: Ein Fall für die Praxis

Können Kunden die Herausgabe ihrer Fotos verlangen?

Kunden könnten argumentieren, dass sie selbst auf den Bildern zu sehen sind – und es sich somit um personenbezogene Daten handelt. Das stimmt grundsätzlich. Doch: Das allein begründet noch keinen Anspruch auf Herausgabe im Sinne der Datenportabilität.

Warum?

  1. Fotos wurden vom Fotografen erstellt, nicht vom Kunden bereitgestellt. Der Kunde hat das Bild weder hochgeladen noch technisch erzeugt – das war der Fotograf.
  2. Nach Art. 20 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Datenportabilität nicht die Rechte anderer Personen beeinträchtigen – insbesondere nicht das Urheberrecht des Fotografen.

Was zählt mehr: Datenschutz oder Urheberrecht?

Ein zentrales Schutzgut im Urheberrecht ist das sogenannte Lichtbildwerk – also deine künstlerische Leistung. Diese darf nicht durch eine DSGVO-Anfrage einfach ausgehebelt werden.

Würde das anders bewertet, könnten Kunden Fotos „über Datenportabilität einfordern“, ohne sie zu bezahlen – was dem Grundgedanken der DSGVO widerspricht.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit berechtigt eine Person nicht, die Informationen in der Form zu missbrauchen, dass dies als unlautere Praxis eingestuft werden könnte oder dass dies eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum begründen würde.

Erwägungsgrund 63 sowie die Datenschutzkonferenz (DSK) bestätigt in WP242: Die Rechte anderer Personen, wie z. B. Urheber, sind beim Auskunftsanspruch mitzuberücksichtigen.

Verträge für Fotografen

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Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Was ist herauszugeben?

Unabhängig vom Recht auf Portabilität können Betroffene laut Art. 15 DSGVO Auskunft darüber verlangen:

  • ob sie betreffende Daten verarbeitet werden
  • zu welchem Zweck dies geschieht
  • welche Kategorien von Daten betroffen sind

Doch auch hier gilt: Die Auskunft muss nicht die eigentlichen Bilder umfassen. Stattdessen reicht es oft, zu beschreiben, dass Porträtfotos erstellt und gespeichert wurden – inklusive Zweck und Speicherdauer.

Fazit Datenportabilität / Auskunftsrecht auf Fotos

  • Als Fotograf musst du Auskunft über die Datenverarbeitung geben.
  • Dies bedeutet nicht, dass du RAW-Dateien, bearbeitete Bilder oder Originale ohne weiteres herausgeben musst.
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit ist nicht dafür gedacht, urheberrechtlich geschützte Werke kostenfrei zugänglich zu machen.

Kurz gesagt: Nein, du musst Fotos in der Regel nicht herausgeben, wenn dadurch deine Urheberrechte verletzt würden oder die Daten nicht vom Kunden selbst bereitgestellt wurden. Tipp für Fotografen:

FAQ: Datenportabilität & Fotos

1. Muss ich RAW-Dateien oder unbearbeitete Bilder herausgeben?
Nein, sofern dein Urheberrecht dadurch beeinträchtigt wird – was meist der Fall ist.

2. Gilt ein Foto als bereitgestelltes Datum im Sinne der DSGVO?
Nein, denn es wurde nicht vom Kunden eingegeben oder hochgeladen, sondern vom Fotografen erstellt.

3. Reicht eine allgemeine Auskunft über Bildverarbeitung?
Ja. In vielen Fällen genügt eine Beschreibung, welche Bilder gespeichert sind und zu welchem Zweck.

4. Kann ein Kunde über die DSGVO an seine Fotos kommen, ohne zu zahlen?
Nein. Datenportabilität darf nicht dazu genutzt werden, Leistungen kostenlos zu erschleichen.

5. Gilt das auch bei biometrischen Fotos (z. B. Passbilder)?
Ja – solange die Fotos im Rahmen eines Auftrags entstanden sind und urheberrechtlich geschützt bleiben.

Fotograf und Dozent Danny Wandelt

Fotograf und Dozent Danny Wandelt

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