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Datenschutz Bilder – DSGVO und Fotografie – Alles Wichtige zu Bilder und DSGVO einfach erklärt

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Das Thema Datenschutz bei Bildern verunsichert viele Fotografen, Vereine und Unternehmen. Seit Einführung der DSGVO kursieren zahlreiche Halbwahrheiten und Mythen darüber, was erlaubt ist und was nicht. Darf ich Personen einfach fotografieren? Wann benötige ich eine Einwilligung? Dieser Artikel liefert klare Antworten und erklärt praxisnah, worauf du beim Fotografieren und Veröffentlichen achten musst. Drei Dinge sind dabei entscheidend: die passende Rechtsgrundlage, umfassende Informationspflichten und eine korrekte Dokumentation der Bildverarbeitung.

Warum fallen Fotos unter den Datenschutz?

Sobald eine Person auf einem Foto identifizierbar ist, gelten diese Bilder als personenbezogene Daten. Die DSGVO greift dabei nicht erst bei Veröffentlichung, sondern bereits bei der Aufnahme. Es gibt allerdings Ausnahmen – etwa im privaten Umfeld. Was genau unter diese Ausnahme fällt, erfährst du im Beitrag Ausnahmen von der DSGVO für Fotografen.

Was die DSGVO genau ist, haben wir hier erläutert: Was ist die DSGVO?.

Diese Anforderungen müssen Fotografen und Bildnutzer erfüllen

Wer Fotos nicht nur privat nutzt, braucht deutlich mehr als nur eine Einwilligung. Vereine, Unternehmen und insbesondere gewerbliche Fotografen müssen zusätzlich ein Löschkonzept, technische Sicherheitsmaßnahmen (TOM) sowie ein Verarbeitungsverzeichnis vorhalten. Mehr dazu findest du in unserem ausführlichen Leitfaden zur DSGVO-Umsetzung für Fotografen.

Welche Rechtsgrundlage gilt für Datenschutz und Bilder?

Wer Menschen fotografiert, braucht eine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung. Drei Grundlagen kommen dafür infrage:

Rechtsgrundlage

Einwilligung

(Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)

Eine Einwilligung ist schnell eingeholt, aber ebenso schnell widerrufen. Fotografen sollten sich nicht ausschließlich darauf verlassen. Beispiel: Porträtshootings im Fotostudio.

Rechtsgrundlage

Vertrag

(Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)

Gut geeignet für Hochzeiten oder kommerzielle Shootings. Die Veröffentlichung sollte jedoch vertraglich eindeutig geregelt sein. Ein Widerruf ist hier schwieriger, aber rechtlich dennoch möglich.

Rechtsgrundlage

Berechtigtes Interesse

(Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Ideal bei Events oder Vereinsveranstaltungen. Vorteil: schwieriger zu widerrufen. Nachteil: Interessenabwägung muss sorgfältig erfolgen und dokumentiert werden.

Verträge für Fotografen

Sichere dich rechtlich ab – hier erfährst du, warum Verträge für Fotografen unverzichtbar sind: Verträge für Fotografen

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Datenschutz Bilder – Praktische Tipps für unterschiedliche Situationen

Vereine & Ehrenamt

Fotos bei Vereinsveranstaltungen fallen unter die DSGVO. Eine schriftliche Einwilligung oder dokumentiertes berechtigtes Interesse ist notwendig. Schulungen der Helfer und Verschwiegenheitserklärungen sichern dich zusätzlich ab.

Kinder, Minderjährige & Jugendliche fotografieren

Beim Teilen von Kinderfotos im Internet („Sharenting“) geht es meist um persönlichkeitsnahe Inhalte – Fotos, Videos, Namen oder Geburtsdaten – die unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen. Werden Fotos von Kindern hochgeladen, bedarf es einer rechtlichen Grundlage wie der Einwilligung.

Die DSGVO sieht bei Kindern unter 16 Jahren (in Deutschland) und bei Kinderdaten eine besondere Schutzbedürftigkeit. Für jegliche Datenverarbeitung – also auch das Hochladen von Bildern – ist eine Einwilligung der Eltern erforderlich. Diese Altersgrenze darf von Mitgliedstaaten nicht unter 13 Jahre gesenkt werden.

Ist das Foto nur für private Zwecke bestimmt – z. B. ein Elternteil postet es in geschlossenen Familiengruppen – greift die sogenannte „Haushaltsausnahme“, und die DSGVO ist in der Regel nicht anwendbar. Allerdings endet dieser Schutz, sobald Bilder öffentlich geteilt werden – etwa in sozialen Medien – oder wenn ein wirtschaftlicher Zweck dahintersteht.

Beim Thema Veröffentlichung zählen zudem das Kunsturhebergesetz (KUG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Selbst bei Einwilligungspflicht kann es zusätzlich erforderlich sein, dass beide sorgeberechtigte Eltern zustimmen, da es um das „Recht am eigenen Bild“ des Kindes geht. Die Gerichte betonen, dass allein die Zustimmung eines Elternteils nicht ausreicht, insbesondere bei geteiltem Sorgerecht.

Insbesondere gilt dies, wenn Bilder öffentlich oder für kommerzielle Zwecke verwendet werden – zum Beispiel auf einer Unternehmensseite oder als Bestandteil bezahlter Werbung. Dann ist die Einwilligung nach Art. 6 DSGVO erforderlich, und das KUG verpflichtet zur Einwilligung nach § 22. Eine kommerzielle Verwendung ohne Einwilligung verstößt gegen Recht am eigenen Bild und Datenschutz.

Besonders sensibel ist die Situation rund um Schule und Kita: Hier reicht ein privater Anlass meist nicht aus. Für Fotos in der Öffentlichkeit von Kindern in Bildungseinrichtungen sind klare Einwilligungen der Eltern erforderlich, idealerweise schriftlich, und mit Zweckangabe . Schulen haben seit 2019 geübte Regeln entwickelt, aber das Fotografieren darf nicht pauschal verboten werden – vielmehr sollten Eltern informiert und eingebunden bleiben.

In der Praxis ergeben sich daraus folgende Handlungsempfehlungen:

Für private Fotos, die nicht über den engen Familien- oder Freundeskreis hinaus geteilt werden, ist das Risiko minimal, solange keine kommerzielle Nutzung im Spiel ist. Sobald Fotos öffentlich gesetzt werden – selbst auf Instagram mit eingeschränkter Sichtbarkeit – ist darauf zu achten, dass:

  • Kinder unter 16 Jahren durch ihre Eltern vertreten und deren Einwilligung eingeholt wird.
  • Bei gemeinsamen Sorgerecht beide Eltern zustimmen.
  • Bei Nutzung durch Dritte (z. B. Schule, Kita) es möglichst schriftliche Einwilligungen mit klarem Zweck gibt.
  • Kommerzielle Nutzung explizit kenntlich gemacht wird und rechtlich abgesichert ist.

Für Eltern bedeutet das: Establishieren Sie klare Regeln, wägen Sie ab, wie viel Privates Sie teilen möchten, und holen Sie bei allem, was über den privaten Kreis hinausgeht, stets die erforderlichen Zustimmungen ein – nicht nur zur DSGVO‑Einhaltung, sondern vor allem zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Ihres Kindes.

Kita- und Schulfotografie

Das Fotografieren von Kindern bei Veranstaltungen wie Schulfesten, Kita-Festen oder Einschulungen ist mit emotionalen Erinnerungen verbunden – rechtlich jedoch nicht unproblematisch. Sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch das Kunsturhebergesetz (KUG) schreiben klare Regelungen vor, um die Persönlichkeitsrechte der Kinder zu schützen.

Kinderfotos gelten als personenbezogene Daten, wodurch jede Aufnahme, Speicherung und Veröffentlichung rechtlich geregelt ist. Grundsätzlich gilt: Ohne ausdrückliche und informierte Einwilligung der Erziehungsberechtigten (bei Minderjährigen unter 14 Jahren in der Regel beider Elternteile) dürfen keine Fotos veröffentlicht werden. Diese Einwilligung muss konkret, freiwillig und jederzeit widerrufbar sein.

Eltern dürfen Fotos ihrer Kinder bei Veranstaltungen grundsätzlich für rein private Zwecke machen, jedoch nicht ohne Einwilligung veröffentlichen, insbesondere nicht in sozialen Medien. Bereits das Posten eines Gruppenbildes auf Facebook oder Instagram ohne Zustimmung aller abgebildeten Personen stellt einen Datenschutzverstoß dar, der rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Bußgelder nach sich ziehen kann.

Bildungseinrichtungen wie Schulen und Kitas müssen besonders sorgsam mit Fotoaufnahmen umgehen. Sie sind rechtlich verpflichtet, alle Vorgänge transparent zu gestalten, Einwilligungen genau zu dokumentieren und die Datensicherheit zu gewährleisten. Professionelle Fotografen, die von Schulen oder Kitas beauftragt werden, gelten als Auftragsverarbeiter und unterliegen somit ebenfalls strengen Vorgaben gemäß DSGVO. Dazu gehören schriftliche Verträge, klare Regelungen zu Datenschutz und Datensicherheit sowie detaillierte Informationspflichten gegenüber Eltern und Kindern.

Gruppenfotos sind dabei rechtlich besonders sensibel. Nur wenn jedes abgebildete Kind über eine gültige und dokumentierte Einwilligung verfügt, dürfen solche Bilder verwendet werden. Besondere Vorsicht ist zudem geboten bei Kindern mit erhöhtem Schutzbedarf, etwa bei Pflege- und Adoptivkindern oder Kindern aus schwierigen familiären Situationen.

Um rechtliche Risiken zu minimieren, empfiehlt sich für Einrichtungen eine klare, schriftlich fixierte Fotopolitik. Hierzu gehören modulare und zweckgebundene Einwilligungserklärungen, transparente Kommunikation und verbindliche interne Regelungen. Datenschutzkonforme Lösungen, etwa passwortgeschützte Onlinegalerien oder QR-Code-basierte Systeme, gewährleisten zusätzlich Sicherheit und Kontrolle.

Zusammenfassend gilt: Fotos von Kindern bei Veranstaltungen sind wertvoll, erfordern aber stets Sensibilität, Transparenz und eine konsequente Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, um Erinnerungen nicht zu Datenschutzpannen werden zu lassen.

Mitarbeiterfotos im Unternehmen

Seit der DSGVO sollten Unternehmen auch bei berechtigtem Interesse zusätzlich eine freiwillige, schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter einholen. Für regelmäßige Bildveröffentlichungen bietet sich eine vertragliche Regelung an, um nicht jedes Mal neu zu fragen.

Veranstaltungen fotografieren

Fotos und Filmaufnahmen sind ideale Mittel, um Veranstaltungen festzuhalten und zu bewerben – sei es für Vereinschroniken, Pressearbeit oder Social Media. Wichtig ist jedoch, dass Aufnahmen von Teilnehmenden und Besuchenden als personenbezogene Daten gelten und daher den Regelungen der DSGVO unterliegen.
Grundsätzlich erfordert jede Verarbeitung (Erstellung, Speicherung, Veröffentlichung) von Bild- und Videomaterial entweder die Einwilligung der betroffenen Personen oder eine andere Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO, beispielsweise ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Veranstalters. Insbesondere bei werblicher Nutzung, Portraitaufnahmen sowie Bildern von Minderjährigen unter 13 Jahren ist eine ausdrückliche, aktive Einwilligung notwendig.

Eine Sonderregelung stellt das Kunsturhebergesetz (KUG) dar, das unter bestimmten Voraussetzungen (wie bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Portraitaufnahmen und bei Fehlen entgegenstehender Interessen der Abgebildeten) eine Veröffentlichung ohne explizite Einwilligung erlaubt. Diese Ausnahmen sind jedoch sorgfältig im Einzelfall zu prüfen.

Zur Umsetzung der DSGVO-konformen Handhabung empfehlen sich folgende Maßnahmen:

  • Vor der Veranstaltung: Datenschutzhinweise bereits in Einladungen und auf der Veranstaltungswebsite veröffentlichen. Bei notwendiger Einwilligung das entsprechende Formular direkt mitsenden.
  • Während der Veranstaltung: Deutliche Hinweise mittels Aushängen, dass Aufnahmen gemacht werden. Personen, die nicht aufgenommen werden möchten, können dies melden oder durch sichtbare Kennzeichnungen (z.B. Armbänder) kenntlich gemacht werden. Portraitaufnahmen bedürfen stets einer vorherigen Einwilligung. Gruppen- und Szenenaufnahmen sind bevorzugt, sensible Bereiche sollten gemieden werden.
  • Nach der Veranstaltung: Vor der Veröffentlichung von Bildern sollte geprüft werden, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage oder die erforderliche Einwilligung vorliegt.

Wird eine professionelle Fotografin oder ein professioneller Fotograf engagiert, empfiehlt sich ein kurzer Check hinsichtlich der DSGVO-Anforderungen. Zudem ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Die Nutzungsrechte der Aufnahmen sollten ebenfalls vertraglich gesichert werden.

Öffentlichkeit & Social Media

Fotos im öffentlichen Raum sind grundsätzlich erlaubt, aber nur zur privaten Nutzung. Öffentlich zugängliche Veröffentlichungen (z.B. Instagram oder Websites) erfordern immer eine datenschutzrechtliche Grundlage, meist eine Einwilligung oder berechtigtes Interesse mit klarer Information.

Hochzeitsfotografie

Viele Hochzeitsfotografen befürchten, wegen der DSGVO von jedem Gast einzeln Einwilligungen einholen zu müssen. Das stimmt nicht ganz:

Wer als Hochzeitsfotograf tätig ist, kommt unweigerlich mit dem Datenschutzrecht und insbesondere mit der DSGVO in Berührung. Grundsätzlich gilt: Wer auf einer Hochzeit als professioneller Fotograf beauftragt ist, fotografiert zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses. Das bedeutet, dass sowohl die Anfertigung als auch die Verwendung der Bilder im Rahmen der Vertragsdurchführung in der Regel datenschutzrechtlich zulässig ist. Die DSGVO stellt in diesem Fall kein Hindernis dar, da der Fotograf das Brautpaar als Vertragspartner hat. Die Information der Hochzeitsgäste über die Anwesenheit und Tätigkeit des Fotografen ist Aufgabe des Brautpaares.

Trotzdem sollten Fotografen sich bewusst sein, dass dies nicht automatisch für alle Bilder und Verwendungen gilt. Sobald etwa Aufnahmen online veröffentlicht werden sollen – beispielsweise auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Instagram – greifen weitergehende datenschutzrechtliche Anforderungen. Dann muss der Fotograf die Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO gegenüber den abgebildeten Personen erfüllen und eine geeignete Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung haben. Eine solche Grundlage kann in der Regel nur durch eine Einwilligung der betroffenen Personen geschaffen werden.

In der Praxis ist es jedoch unrealistisch, von allen Hochzeitsgästen vorab eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Um trotzdem auf rechtlich sicherem Boden zu stehen, empfiehlt es sich, dass das Brautpaar zu Beginn der Veranstaltung einen Hinweis gibt, dass fotografiert wird, und Gäste, die nicht abgelichtet werden möchten, sich beim Fotografen oder dem Paar melden können. Wer keinen Widerspruch äußert, gilt im Alltag meist als einverstanden. Zwar ersetzt dies keine ausdrückliche Einwilligung, reduziert aber das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen erheblich.

Streng genommen dürfte ein Fotograf – rein rechtlich betrachtet – nur das Brautpaar fotografieren, da mit diesem der Vertrag geschlossen wurde. In der Realität ist es jedoch Sinn und Zweck einer Hochzeitsreportage, auch die Gäste und die Atmosphäre festzuhalten. Die Gäste müssen daher damit rechnen, dass sie auf Fotos erscheinen, und das Interesse des Brautpaares an einer umfassenden Dokumentation überwiegt in der Regel. Dennoch sollten Fotografen darauf achten, keine Bilder zu veröffentlichen, auf denen Gäste deutlich erkennbar sind, ohne deren Zustimmung einzuholen.

Fotografen sind gut beraten, sich vom Brautpaar vertraglich zusichern zu lassen, dass dieses alle Gäste über die Fotografie informiert hat und etwaige Ansprüche der Gäste übernimmt. Diese sogenannte Freistellung schützt zwar nicht vor Auskunfts- oder Löschungsansprüchen, kann aber vor Schadensersatzforderungen bewahren. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, kann außerdem mit dem Brautpaar vereinbaren, dass keine Veröffentlichung von Gastbildern ohne zusätzliche Einwilligung erfolgt.

Für eine rechtlich abgesicherte Arbeitsweise empfiehlt es sich, mit einem anwaltlich geprüften Hochzeitsfotografenvertrag zu arbeiten. Dieser sollte neben den klassischen Vertragsinhalten auch eine Datenschutzerklärung sowie Freistellungsklauseln enthalten. Eine entsprechende, praxiserprobte und rechtssichere Vorlage – auch für Videografen – ist hier erhältlich: Hochzeitsvertrag und AGB für Hochzeitsfotografen.

Photobooth / Fotoboxen

Fotoboxen erfreuen sich großer Beliebtheit bei Events wie Hochzeiten, Geburtstagen oder Firmenveranstaltungen. Doch genau hier kommen Datenschutzaspekte ins Spiel – denn sobald Kameras im Einsatz sind und Bilder gespeichert oder geteilt werden, greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Wer ist der Verantwortliche, wie läuft die Datenverarbeitung ab, wie lange werden Fotos gespeichert, und wer darf welche Bilder sehen?

Zuerst ist wichtig zu unterscheiden:
Private Veranstaltungen mit rein familiärem Charakter (z. B. eine Hochzeit im familiären Kreis) fallen grundsätzlich nicht unter die DSGVO. Hier greift die sogenannte „Haushaltsausnahme“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, und die Datenschutzregeln müssen nicht strikt eingehalten werden
.
Anders sieht es auf Firmenevents aus: Wenn eine Fotobox dort eingesetzt wird, fungiert sie technisch wie eine automatisierte Aufnahme- und Speichereinrichtung – und unterliegt damit den strengen DSGVO-Regeln.

Einwilligung und Informationspflicht
Für Fotos, die gedruckt werden oder direkt an die Person ausgehändigt werden, reicht meist eine konkludente Einwilligung (indem man etwa lächelt oder die Fotobox benutzt). Wichtig ist, dass vor Ort gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass durch die Nutzung eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt – inklusive einer datenschutzrechtlichen Information nach Art. 13 DSGVO z.B. als …

  • … Hinweis auf dem Display und/oder
  • Aushang an der Box.

Betroffene Personen müssen wissen: wer die Daten erhebt (Verantwortlicher), wofür sie verwendet werden, wie lange sie gespeichert bleiben, welche Rechte diese haben.

Wenn Fotos darüber hinaus in Online-Galerien hochgeladen, auf Social Media geteilt oder Dritten zugänglich gemacht werden sollen, braucht es eine nachweisbare Einwilligung – etwa schriftlich (als Dokument) oder elektronisch (Opt-In Lösung an der Fotobox). Wenn Fotos veröffentlicht werden sollen, reicht eine konkludente Einwilligung in der Regel nicht mehr aus.

Datenverarbeitung – reduzieren, was nicht nötig ist
Wenn der Fotobox-Betreiber keine Bilder speichert, sondern sie unmittelbar ausdruckt oder direkt auf einen USB-Stick überträgt, verringert sich die Datenverarbeitung enorm. Damit reduziert sich auch die Verantwortlichkeit. Es kann trotzdem sinnvoll sein, eine minimale Speicherdauer – zum Beispiel vier Wochen – aufzunehmen. Diese Zeit dient ausschließlich der Vertragsabwicklung oder als Sicherheit, falls technische Probleme auftreten. Danach sollten alle Daten gelöscht werden. Anbieter wie foboxy empfehlen genau diesen Ansatz: USB-Übergabe, keine Speicherung, nur kurze Speicherung bis zum nächsten Einsatz.

Online-Galerien – privat und geschäftlich unterschiedlich beurteilen
Ein kritischer Aspekt ist die Verwendung von Online-Galerien. Wenn diese öffentlich oder frei zugänglich sind, können alle Gäste oder sogar Außenstehende Bilder sämtlicher Personen sehen – das wird insbesondere bei Firmenveranstaltungen rechtlich problematisch. Für solche Fälle müssen Unternehmen besonders sensibel vorgehen. Eine geeignete Lösung ist:

  • Verzicht auf Online-Galerie, sondern nur Übergabe als Datenträger an den Auftraggeber.
  • QR-Code für Einzelzugriff: Jeder Teilnehmer scannt einen persönlichen QR-Code und sieht nur seine eigenen Fotos.
  • Passwortgeschützte oder verschlüsselte Galerien: Nur Zugangsberechtigte erhalten Zugang – so wie es etwa Anbieter machen, die eigene WLAN-Netze einsetzen oder verschlüsselte Zugangscodes vergeben.

Privatveranstaltungen können sich manchmal auf die Haushaltsausnahme berufen. Aber je größer das Event, desto mehr breitet sich die Veranstaltung aus – und desto eher greift die DSGVO (Übergang zur öffentlichen Nutzung). Je öffentlicher eine Galerie wird, desto eher gelten die strengen Anforderungen der DSGVO.

Urbane Mythen rund um Datenschutz und Bilder

Widerspruch oder Widerruf: Was tun, wenn Personen Fotos zurückziehen wollen?

In unserem DSGVO-Schwerpunkt klären wir, wie Fotografen, Unternehmen und Vereine reagieren sollten, wenn abgebildete Personen plötzlich nicht mehr möchten, dass ihre Bilder genutzt werden. Erfahre, welche Unterschiede zwischen einem Widerspruch und einem Widerruf bestehen – und wie du Konflikte von vornherein vermeiden kannst. Mehr dazu liest du hier: Widerruf und Widerspruch bei Fotos.

Sind Fotos sensible Daten? Kontext entscheidet!

Außerdem erklären wir, wann Fotos als sensible Daten gelten und was dies für die rechtliche Grundlage bedeutet. Nicht jedes Porträt fällt automatisch in die Kategorie besonders schützenswerter Daten. Entscheidend sind der Kontext und der Zweck, für den das Bild verwendet wird. Alles Wichtige erfährst du im Beitrag Sind Fotos sensible Daten?.

Müssen Fotografen Kunden alle Fotos herausgeben?

Manchmal versuchen Kunden, mit Hilfe des Auskunftsrechts oder der Datenportabilität sämtliche Fotos anzufordern. Doch nicht jede Anfrage muss erfüllt werden – vor allem nicht, wenn dadurch Urheberrechte verletzt oder wirtschaftliche Interessen gefährdet werden. Wie du dich richtig verhältst, zeigen wir im Artikel Datenportabilität und Auskunftsrecht bei Fotos.

Fotos löschen: Wann gilt eine Löschpflicht nach DSGVO?

Schließlich gehen wir auf die Frage ein, wann personenbezogene Daten und Bilder gelöscht werden müssen. Welche gesetzlichen Fristen greifen hier, wann besteht ein berechtigtes Interesse – und wie baust du ein rechtssicheres Löschkonzept auf? Antworten gibt es in unserem Beitrag: Wann müssen Fotos und Daten gelöscht werden?

Informationspflichten erfüllen und dokumentieren

Wichtig ist, dass du Personen stets klar darüber informierst, wie und wozu ihre Bilder verwendet werden. Gib dabei immer an, ob Bilder an Dritte gehen (z.B. Werbeagenturen). Ebenso müssen Betroffene über ihre Rechte aufgeklärt werden – besonders über Widerrufsmöglichkeiten.

Deine DSGVO-konforme Praxis musst du zudem genau dokumentieren. Halte fest, dass du Einwilligungen freiwillig eingeholt hast und belege auch deine Interessenabwägungen sorgfältig.

Fazit: Datenschutz Bilder ist machbar!

Fotos und Datenschutz müssen kein kompliziertes Thema sein. Wenn du die DSGVO-Anforderungen frühzeitig beachtest, klare Rechtsgrundlagen nutzt und sorgfältig informierst und dokumentierst, bist du rechtlich sicher unterwegs. Nutze unsere Tipps und Vorlagen, um Datenschutz stressfrei und korrekt umzusetzen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wann gilt die DSGVO für Fotos?
Die DSGVO gilt immer, wenn Personen auf Fotos identifizierbar sind und die Nutzung nicht rein privat erfolgt.

Sind Einwilligungen immer notwendig?
Nein, oft reichen Vertrag oder berechtigtes Interesse, z.B. bei Veranstaltungen.

Kann eine Einwilligung widerrufen werden?
Ja, jederzeit. Deshalb empfiehlt sich zusätzlich eine Absicherung durch Vertrag oder berechtigtes Interesse.

Muss ich jedes Foto löschen, wenn es jemand fordert?
Nur, wenn keine andere Rechtsgrundlage mehr gilt. Gesetzliche Pflichten (z.B. Steuer) bleiben unberührt.

Gilt Datenschutz auch für Fotos von öffentlichen Veranstaltungen?
Ja, aber hier reichen oft allgemeine Hinweise zur Information.

Fotograf und Dozent Danny Wandelt

Fotograf und Dozent Danny Wandelt

Wer schreibt hier?

Fotografie und Datenschutz

Du willst Fotos DSGVO-konform nutzen und bist dir unsicher bei rechtlichen Fragen? In unserem Beitrag über Bilder Datenschutz erfährst du ganz konkret, wie du Personenfotos rechtssicher aufnimmst, verwendest und veröffentlichst – verständlich erklärt und praxisnah umgesetzt.

In unserem DSGVO-Schwerpunkt klären wir zentrale Fragen für Fotografen, Unternehmen und Vereine im Umgang mit Bildrechten und personenbezogenen Daten. Was tun, wenn abgebildete Personen der Nutzung ihrer Fotos widersprechen oder diese widerrufen? Welche Unterschiede bestehen zwischen Widerruf und Widerspruch – und wie lassen sich Konflikte vermeiden?

Zudem erfährst du, wann Fotos als sensible Daten gelten und was das für deine rechtliche Grundlage bedeutet. Denn nicht jedes Porträt ist automatisch besonders schützenswert – entscheidend ist immer der Kontext und Verwendungszweck.

Hin und wieder versuchen Kunden, sich über das Auskunftsrecht oder das Recht auf Datenportabilität Fotos aushändigen zu lassen. Doch nicht jede Datenanfrage ist zulässig – insbesondere nicht, wenn sie das Urheberrecht verletzt oder wirtschaftlich schädigt.

Und schließlich: Wann müssen personenbezogene Daten und Fotos gelöscht werden? Wir zeigen, welche Fristen gelten, wann berechtigtes Interesse greift – und wie ein Löschkonzept rechtssichere Abläufe schafft.

Rechtssicher fotografieren – mit unseren DSGVO-Vorlagen für Fotografen
In unserem DSGVO-Shop für Fotografen findest du praxiserprobte Datenschutzerklärungen, Einwilligungsvorlagen und Muster zur Auskunftserteilung, speziell für Fotostudios, Porträtfotografen und Event-Shooter. Ob Passbilder, Hochzeiten oder Unternehmensaufträge – hier erhältst du sofort einsetzbare Vorlagen, die dir helfen, Datenschutz rechtssicher, professionell und kundenfreundlich umzusetzen.

Jetzt DSGVO-Pflichten erfüllen, Vertrauen schaffen und Abmahnungen vermeiden – mit unseren Vorlagen zur DSGVO für Fotografen!

Datenschutz einfach und rechtssicher – mit unserer DSGVO-Vorlage für Fotografen

Als Fotograf oder Fotostudio ist die Einhaltung der Informationspflichten gemäß Artikel 13 DSGVO unverzichtbar. Unsere professionell erstellte Vorlage zur Datenschutzerklärung für Fotografen bietet dir eine sofort einsetzbare Lösung, um deine Kundinnen und Kunden transparent und gesetzeskonform über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.

Ob bei Studioaufnahmen, Passfotos, Portraitshootings oder Aufträgen vor Ort – immer verarbeitest du Daten wie Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse zur Vertragsabwicklung und Rechnungsstellung. Die DSGVO schreibt vor, dass diese Datennutzung vorab klar kommuniziert werden muss. Mit unserer Vorlage bist du auf der sicheren Seite und stärkst gleichzeitig das Vertrauen deiner Kundschaft.

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