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DSGVO & Fotografie: Widerruf / Widerspruch Nutzung von Fotos

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Wenn Kunden oder Abgebildete ihre Meinung ändern: Was Fotografen wissen müssen

Du hast ein Fotoshooting durchgeführt, die Einwilligung zur Veröffentlichung liegt vor, die Bilder sind längst online – und dann kommt der Anruf oder die E-Mail: Die abgebildete Person möchte, dass ihre Fotos entfernt werden. Plötzlich stehen Widerruf oder Widerspruch nach DSGVO im Raum. Als Fotograf bist du nun mit einer Situation konfrontiert, die rechtlich komplex und geschäftlich unangenehm ist. In diesem Beitrag zeigen wir dir, welche Rechte Betroffene haben, wie du professionell reagierst und wie du dich rechtlich absichern kannst.

Ein unangenehmes, aber reales Szenario

Die betroffene Person hat der Nutzung des Bildes ursprünglich zugestimmt – etwa bei einem Auftrag wie einer Hochzeit oder einem Shooting im Fotostudio, einem Event oder durch einen Property-Release-VertragTFP-Vertrag oder Modelvertrag. Vielleicht wurde das Bild auf deiner Website, auf Social Media oder sogar in gedruckten Medien verwendet. Jetzt verlangt die Person die Löschung – vielleicht sogar unter anwaltlicher Drohung.

Als Fotograf stehst du nun zwischen wirtschaftlichem Aufwand, rechtlicher Unsicherheit und Kundenkommunikation. Doch bevor du reflexartig auf Konfrontation gehst, solltest du eines bedenken: Ein fairer, verständnisvoller Umgang kann Konflikte entschärfen und deinen Ruf schützen.

Kurz zusammengefasst

  • Reagiere zügig und sachlich auf Äußerungen
  • Bereits bei der Datenschutzerklärung bzw. Vertrag vieles richtig machen
  • Prüfe sauber die Rechtsgrundlage deiner Fotoverwendung
  • Abhängig von Rechtsgrundlage und Beweisbarkeit ist dem Entfernungswunsch nachzukommen
  • Dokumentiere Einwilligungen und Verträge sorgfältig
  • Handle mit Augenmaß – nicht mit Rechthaberei

Was tun, wenn ein Widerruf oder Widerspruch eingeht?

Wenn eine betroffene Person dich kontaktiert, solltest du:

  1. Den Eingang der Anfrage zeitnah bestätigen, idealerweise innerhalb von 1–3 Werktagen.
  2. Keine inhaltliche Zusage machen, sondern erklären, dass du die rechtliche Grundlage prüfst.
  3. Alle Unterlagen sichten: Einwilligungen, Verträge, Datenschutzerklärungen, Veröffentlichungszwecke.

Formulierungsvorschlag für deine Antwort:

„Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihren Wunsch zur Löschung/Widerruf erhalten und prüfen diesen in Bezug auf die bestehenden rechtlichen Grundlagen sowie die ursprünglich vereinbarten Nutzungsrechte. Wir kommen innerhalb der nächsten Werktage unaufgefordert wieder auf Sie zu.“

Erster Check:
Existiert eine saubere Dokumentation?

Bevor auf einen Widerruf oder Widerspruch reagiert wird, sollte geprüft werden, ob die Nutzung des betreffenden Fotos nachvollziehbar dokumentiert ist. Kritisch wird es, wenn Belege fehlen, etwa:

  • eine abgelegte oder gespeicherte Einwilligung bzw. ein Fotovertrag
  • E-Mail-Kommunikation mit Zusagen oder Vereinbarungen zur Verwendung
  • Angaben darüber, unter welchen Umständen Aufnahme und Zustimmung zur Veröffentlichung zustande kamen
  • konkrete Hinweise auf Rechtebelehrungen zur Datenverarbeitung und Veröffentlichung

Fehlt diese Dokumentation, kann selbst eine ursprünglich rechtmäßige Nutzung im Nachhinein datenschutzrechtlich angreifbar sein. Ohne Beweise kann die Verarbeitung nicht mehr wirksam verteidigt werden.

Zweiter Check:
ggf. Verständnis zeigen – statt auf Rechthaberei bestehen

Selbst wenn die rechtliche Grundlage – etwa in Form einer Einwilligung oder eines Vertrags – vorliegt, kann ein Löschwunsch nachvollziehbar und begründet sein. Typische Motive sind:

  • persönliche oder berufliche Veränderungen
  • ein Wandel in der öffentlichen Wahrnehmung oder in der eigenen Lebenssituation
  • der Wunsch nach Distanz zu einer früheren Darstellung

Nicht jede Anfrage erfolgt auf juristisch präzisem Niveau – oft äußern Betroffene ihren Wunsch formlos oder mit anwaltlicher Drohung, obwohl ein rechtssicherer Vertrag existiert. Ein sachlicher und verständnisvoller Umgang kann hier deeskalierend wirken.

Fragen zur Bewertung:

  • Ist der Wunsch nachvollziehbar oder unbegründet?
  • Ist die Veröffentlichung heute noch zwingend notwendig?
  • Welcher Aufwand entsteht bei Entfernung oder Austausch?

Wer mit Augenmaß reagiert, minimiert Risiken, wahrt Professionalität und schützt die eigene Reputation.

Dritter Check:
eine Rechtsposition und Rechtsgrundlage der Fotos prüfen

Bei jedem Foto ist zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage es entstanden und veröffentlicht wurde. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • der Rechtsgrundlage für die Aufnahme des Fotos
  • der Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Fotos

Für beide Schritte können unterschiedliche Regelungen gelten. Die DSGVO nennt drei zentrale Grundlagen:

Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)

  • Muss freiwillig, informiert und dokumentiert erfolgen
  • Widerruf ist jederzeit möglich, ohne Angabe von Gründen
  • Sehr angreifbar, wenn nicht korrekt eingeholt oder unvollständig dokumentiert

Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)

  • Nutzung basiert auf vertraglicher Vereinbarung
  • Widerruf ist hier nicht automatisch zulässig
  • Umfang und Folgen eines Rücktritts sollten im Vertrag geregelt sein

Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

  • Vor allem bei Eventfotos oder öffentlicher Berichterstattung
  • Widerspruch ist möglich, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen
  • Eine Interessenabwägung ist erforderlich und sollte dokumentiert werden

Wichtiger Unterschied:

  • Der Widerruf bezieht sich auf freiwillig erteilte Einwilligungen zur Datenverarbeitung gemäß DSGVO. Diese kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
  • Der Widerspruch (Art. 21 DSGVO) richtet sich gegen Datenverarbeitungen, die auf berechtigtem Interesse basieren – z. B. bei Eventfotos oder Presseveröffentlichungen oder bei Vertrag. Hier muss eine Abwägung erfolgen, ob die Interessen des Betroffenen überwiegen oder wie die Vertragsgestaltung lautet.

Ob ein Widerruf oder Widerspruch berechtigt ist, hängt daher maßgeblich von der gewählten Rechtsgrundlage ab. Für eine rechtssichere Bewertung ist eine vollständige Prüfung der Unterlagen (Verträge, Einwilligungen, Datenschutzerklärung) unerlässlich.

Verträge für Fotografen

Sichere dich rechtlich ab – hier erfährst du, warum Verträge für Fotografen unverzichtbar sind: Verträge für Fotografen

Welche Rolle spielt die Rechtsgrundlage?

Die Bewertung eines Widerrufs oder Widerspruchs hängt stark davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage das Foto verarbeitet wurde:

1. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)

Voraussetzungen und Folgen einer Einwilligung zur Fotoverwendung

  • Die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos muss:
    • freiwillig und ohne Zwang erfolgen
    • vor der Veröffentlichung erteilt werden
    • schriftlich oder digital, klar verständlich und mit konkreter Zweckangabe formuliert sein
    • über das Widerrufsrecht informieren und den Hinweis enthalten, dass eine Verweigerung keine Nachteile nach sich zieht

Widerruf: Jederzeit möglich – ohne Begründung

Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – vollständig oder nur für bestimmte Fotos bzw. Nutzungsarten (z. B. Social Media, aber nicht Website).

Wird ein Foto eines Minderjährigen verwendet, kann die nun volljährige Person den Widerruf selbst erklären – unabhängig von der früheren Zustimmung der Eltern.

Formfreiheit und Dokumentation

Der Widerruf ist formlos möglich, sollte aber idealerweise per E-Mail erfolgen.
Bei mündlichem oder informellem Widerruf: intern dokumentieren, um den Vorgang nachvollziehbar zu machen.

Wirkung nur für die Zukunft

Ein Widerruf wirkt nicht rückwirkend. Ab Zugang darf das Bild nicht weiterverwendet oder erneut veröffentlicht werden.

Konkrete Folgen je nach Medium:

  • Website: Bild muss unverzüglich entfernt werden
  • Social Media: Entfernung sofern technisch möglich
  • Printprodukte: Bereits gedruckte Exemplare dürfen aufgebraucht werden, aber keine Neuauflage mit dem Bild

Hinweis

Besonders anfällig sind z. B.:

  • unvollständig formulierte Einwilligungen
  • Mitarbeiterfotos ohne separate Einwilligung
  • Porträts von Minderjährigen ohne spätere eigene Zustimmung
  • Model Release oder TFP-Verträge ohne klare Aufklärung über Rechte und Widerruf

EMPFEHLUNG FÜR DIE PRAXIS

Die Einwilligung ist eine rechtlich vergleichsweise schwache Grundlage. Selbst wenn sie formal korrekt erteilt, dokumentiert und verständlich formuliert wurde, können kleinste Unklarheiten oder formale Mängel dazu führen, dass sie rechtlich angreifbar wird. Ein Widerruf ist jederzeit möglich – ohne Angabe von Gründen – und kann selbst nach längerer Zeit rechtlich durchgesetzt werden.

Nach Möglichkeit sollte die Rechtsgrundlage „Vertrag“ genutzt werden, da diese mehr Stabilität bietet und Widerrufe nicht ohne Weiteres zulässig sind. Ist das nicht möglich (z. B. bei Mitarbeiter-Shootings oder Fotos von Kindern), sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die Nutzung der Fotos nicht mit hohen Investitionen verbunden wird. Insbesondere bei Printprodukten, Werbekampagnen oder Katalogen ist Vorsicht geboten: Muss das Bild nach einem Widerruf entfernt werden, kann dies hohe Nachproduktions- oder Entsorgungskosten verursachen.

Fazit:
Einwilligungen immer mit Bedacht einsetzen, im Zweifel besser vertraglich absichern – und Investitionen in die Veröffentlichung so gestalten, dass bei Widerruf kein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht.

2. Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)

Widerspruch bei vertraglicher Nutzung: Was Fotografen beachten sollten

Ein Widerspruch ist bei vertraglich vereinbarter Nutzung von Fotos grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich, da hier eine Leistungspflicht besteht. Trotzdem sollten Fotografen vorab transparent auf die Möglichkeit eines späteren Widerspruchs hinweisen – insbesondere bei langfristiger oder öffentlicher Verwendung der Bilder.

  • Ein Widerspruch kann mit erheblichem Aufwand verbunden sein (z. B. Nachbearbeitung, Neugestaltung von Werbematerialien).
  • Die Löschung im Internet lässt sich oft nicht vollständig umsetzen (z. B. auf Drittplattformen).
  • In bestimmten Fällen kann ein Widerruf sogar Schadensersatzforderungen oder Vertragsstrafen auslösen.

Empfehlung:
Arbeite mit klaren Fotoverträgen, die folgende Punkte regeln:

  • Widerspruchssmöglichkeiten und Fristen
  • Art und Umfang der Nutzung (z. B. privat, gewerblich, online, print)
  • Konsequenzen bei Vertragsbruch
  • Kulanzregelungen bei nachvollziehbaren Gründen

Ziel ist eine faire, aber rechtssichere Lösung – ohne unnötige Härte, aber auch ohne rechtliche Schwächen.

Beispiel:
Bei einem bezahlten Business-Shooting oder kostenlosen TFP-Shooting kann vertraglich festgelegt sein, dass ein einseitiger Widerruf nach Veröffentlichung nicht ohne Kostenfolgen bleibt (z. B. anteilige Erstattung von Druckkosten, nachträgliche Bezahlung des Shootings).

Wird ein Vertrag als Rechtsgrundlage genutzt, sollte für das Model oder die abgebildete Person eine angemessene Gegenleistung eingeplant und budgetiert werden. Fehlt diese oder stellt sich später heraus, dass der kommerzielle Nutzen der Bildnutzung unverhältnismäßig höher war als der Vorteil für die abgebildete Person, kann der Vertrag als unangemessen oder sittenwidrig angreifbar gelten.

Besonders bei Mitarbeiterfotos ist Vorsicht geboten: Hier gelten zusätzlich arbeitsrechtliche Maßstäbe, da das Machtverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine freiwillige Einwilligung infrage stellen kann – etwa wenn Nicht-Zustimmung zu Benachteiligungen führt oder Rücknahmen der Zustimmung zu Sanktionen (z. B. Druckkostenerstattung) missbraucht werden. Faire Formulierungen und Transparenz sind daher von Beginn an entscheidend.

DSGVO vs. Kunsturhebergesetz: Doppelabsicherung durch Verträge

Ein besonderes Spannungsfeld ergibt sich aus dem Zusammenspiel von DSGVO und Kunsturhebergesetz (KUG):
Während die DSGVO ein Widerrufsrecht jederzeit zulässt, sieht das ältere KUG keine generelle Widerrufsmöglichkeit vor – sondern nur Ausnahmen bei berechtigten Interessen.

Dieser Widerspruch ist rechtlich nicht abschließend geklärt, wird jedoch in Gerichtsverfahren zunehmend relevant. Die DSGVO hat dann oft hier den Vorrang.

Gerichtliche Bewertung: Einzelfall entscheidet

Selbst ein „wasserdichter“ Vertrag schützt nicht vollends vor gerichtlicher Neubewertung. Gerichte erkennen zunehmend das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) und den sozialen Wandel von Menschen an.

Ein Beispiel: Ein Modelvertrag aus dem Jahr 2010 ist heute womöglich nicht mehr haltbar, wenn sich das Leben der abgebildeten Person drastisch verändert hat. Der Fotograf sollte prüfen, ob die Verwendung noch notwendig ist und die Fotos das eigene Portfolio noch repräsentieren.

Auch wir hatten bereits TFP Verträge mit Personen, die später Berühmtheiten wurden. Deren gelungene, aber vielleicht ausgelassene Porträts passten nicht in die nun startende Karriere ernster Schauspieler.

EMPFEHLUNG FÜR DIE PRAXIS

Die DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Fotos auch auf vertraglicher Grundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Diese Rechtsbasis ist deutlich stabiler als eine Einwilligung, da sie mit einer gegenseitigen Leistungspflicht verbunden ist. Ein späterer Widerspruch ist bei einem Vertrag nicht ohne Weiteres möglich – besonders dann, wenn die Nutzung Bestandteil der vertraglichen Leistung war.

Damit ein Vertrag auch im Streitfall Bestand hat, sollten viele Punkte – darunter auch Widerspruch – klar geregelt sein.

Tipp: Vor Vertragsabschluss transparent auf mögliche Einschränkungen eines späteren Widerrufs oder Widerspruchs hinweisen – besonders bei öffentlicher oder langfristiger Verwendung.

Rechtliche Absicherung:
Verträge sollten sich sowohl auf die DSGVO als auch auf das Kunsturhebergesetz (KUG) stützen. Diese doppelte Grundlage kann im Streitfall entscheidend sein, da die DSGVO zwar ein Widerrufsrecht kennt, das KUG hingegen nur sehr eingeschränkte Rücknahmeoptionen vorsieht. Die DSGVO hat aber Anwendungsvorrangs vor dem Kunsturhebergesetz (KUG).

Fazit:
Ein gut aufgesetzter Vertrag schützt nicht nur vor rechtlichen Überraschungen, sondern schafft auch Klarheit für alle Beteiligten. Damit wird der rechtssichere Einsatz von Bildern langfristig planbar.

3. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Widerspruch bei berechtigtem Interesse: Was bei Fotos zu beachten ist

Die Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich Fotos – kann auf Basis eines „berechtigten Interesses“ erfolgen, wenn:

  • ein berechtigtes geschäftliches, journalistisches oder dokumentarisches Ziel verfolgt wird,
  • die Verarbeitung notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen,
  • und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.

Diese Rechtsgrundlage wird häufig verwendet, wenn Fotos ohne ausdrückliche Einwilligung aufgenommen oder veröffentlicht werden – etwa bei öffentlichen Veranstaltungen, Presseberichterstattung, Vereinsaktivitäten, oder Eventdokumentationen.

Widerspruchsrecht – jederzeit möglich, aber nicht automatisch erfolgreich

Die DSGVO sieht vor, dass betroffene Personen jederzeit gegen eine Verarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses Widerspruch einlegen können (Art. 21 DSGVO). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Widerspruch in jedem Fall durchzusetzen ist.

Es erfolgt eine Interessenabwägung zwischen:

  • dem Interesse des Verantwortlichen (z. B. Fotograf, Verein, Unternehmen), das Foto weiter zu nutzen,
  • und dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person, nicht (weiter) abgebildet zu werden.

Der Widerspruch kann formlos eingelegt werden und bezieht sich auf die zukünftige Nutzung. Besteht ein überwiegendes Interesse der betroffenen Person (z. B. durch erhebliche persönliche Nachteile oder Reputationsrisiken), muss die Verarbeitung gestoppt und das Bild entfernt werden – sofern dies technisch möglich und verhältnismäßig ist.

Typische Konstellationen für berechtigtes Interesse

  • Eventfotos bei öffentlichen Veranstaltungen
  • Teilnahme an Vereinsfeiern, Tagungen, Empfängen
  • Redaktionelle Berichterstattung (z. B. Blogs, Vereinszeitung, Presse)
  • Bilder zur Außendarstellung einer Organisation (z. B. Galerie auf der Website)

Wichtig:
Eine reine Teilnahme an einem Event ersetzt keine Einwilligung – aber unter Umständen ist die Veröffentlichung dennoch zulässig, wenn die Abbildung nicht im Vordergrund steht oder öffentliches Interesse besteht.

Empfehlung: Abwägen, dokumentieren und sensibel kommunizieren

Auch wenn keine Einwilligung vorliegt, ist es ratsam, Betroffene im Vorfeld transparent zu informieren, z. B. über:

  • einen Fotohinweis am Veranstaltungsort,

  • einen Hinweis auf der Einladung oder Website,

  • oder durch Hinweisschilder am Eingang („Hier werden Foto- und Videoaufnahmen gemacht…“).

Zudem sollte die Interessenabwägung intern dokumentiert werden – z. B. durch eine Datenschutz-Folgeabschätzung oder Protokollierung im Lösch- und Veröffentlichungsprozess.

Folgen eines erfolgreichen Widerspruchs

Wird dem Widerspruch stattgegeben oder ist dieser rechtlich berechtigt, müssen betroffene Fotos zukünftig nicht weiterverwendet werden. Das bedeutet:

  • Website und interne Plattformen: Löschung ist umzusetzen
  • Social Media: Entfernung, soweit technisch möglich
  • Printmedien: Bereits verbreitete Materialien dürfen weiter genutzt werden, aber keine Neuauflagen mit dem Bild

Ein vollständiges „Zurückholen“ veröffentlichter Inhalte ist nicht immer realistisch – aber es muss alles Zumutbare unternommen werden, um weitere Veröffentlichungen zu stoppen.

Grenzen des berechtigten Interesses

Nicht zulässig ist die Berufung auf berechtigtes Interesse:

  • bei besonders sensiblen Fotos (z. B. mit Bezug zu Gesundheit, Religion, sexueller Orientierung – Art. 9 DSGVO),
  • wenn die betroffene Person klar im Mittelpunkt steht und keine öffentliche Funktion erfüllt,
  • oder wenn eine bereits erteilte Einwilligung vorliegt und widerrufen wurde – dann greift Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung), nicht lit. f.

EMPFEHLUNG FÜR DIE PRAXIS

  • Transparente Vorabinformation über Fotoaufnahmen (Hinweisschilder, Einladungen, Aushänge)
  • Klare Prozesse für Widerspruchsanfragen, inkl. Prüfung, Dokumentation und Kommunikation
  • Technische Möglichkeit zur Löschung vorsehen (z. B. individuelle Entfernung auf der Website)
  • Keine sensiblen Daten ohne Einwilligung verarbeiten
  • Bei Zweifeln: im Zweifel Einwilligung einholen oder Nutzung unterlassen

Fazit: Berechtigtes Interesse ist stark – aber nicht unangreifbar

Die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses bietet eine gute Basis für nicht-kommerzielle, dokumentarische oder journalistische Fotoverwendungen – insbesondere im öffentlichen Raum oder bei Veranstaltungen.

Dennoch gilt: Bei Widerspruch muss sorgfältig geprüft werden, ob die Veröffentlichung weiterhin vertretbar ist. Die Entscheidung erfordert Fingerspitzengefühl – und eine saubere Dokumentation.

Fazit Datenschutz Widerruf oder Widerspruch

  • Zügig und sachlich auf Anfragen reagieren
  • Sauber die Rechtsgrundlage der Fotoverwendung prüfen
  • Einwilligungen und Verträge sorgfältig Dokumentieren
  • Mit Augenmaß handeln – nicht mit Rechthaberei

Fotos können trotz Einwilligung oder Vertragsgrundlage zur rechtlichen Stolperfalle werden. Doch wer professionell und empathisch reagiert, kann oft eine gütliche Lösung finden – ohne langwierige Auseinandersetzungen.

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FAQ: Widerruf und Widerspruch nach DSGVO bei Fotos

1. Kann eine Einwilligung zur Fotoveröffentlichung widerrufen werden?
Ja, jederzeit und ohne Begründung – sofern die Verarbeitung auf Einwilligung basiert.

2. Was passiert mit gedruckten Flyern bei Widerruf?
Theoretisch müssten diese zurückgezogen werden – in der Praxis wird meist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt.

3. Kann ich mich auf mein berechtigtes Interesse berufen?
Nur, wenn du eine Interessenabwägung dokumentieren kannst und keine sensiblen Daten betroffen sind.

4. Schützt mich ein Modelvertrag vor Widerrufen?
Ein sauberer Vertrag bietet gute Ausgangsbasis – schützt aber nicht vollständig vor späteren gerichtlichen Abwägungen.

5. Muss ich einen Widerspruch akzeptieren, auch wenn ich alles dokumentiert habe?
Nicht zwangsläufig. Es kommt auf die konkrete Rechtsgrundlage und die Interessenabwägung im Einzelfall an.

Fotograf und Dozent Danny Wandelt

Fotograf und Dozent Danny Wandelt

Wer schreibt hier?

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