Vertrag Fotograf

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Vertrag Fotograf – Der Vertrag für den Fotografen gehört zu den Basics seiner Tätigkeit. Viele Einsteiger in dieses Business glauben aufgrund der oft sehr herzlichen Beziehungen zu ihren Kunden, ohne Vertrag für Fotografen auszukommen, doch das ist ein gefährlicher Irrtum: Es drohen schwerwiegende juristische Auseinandersetzung, bei denen es längst nicht nur ums Geld geht. Vielmehr ist es wichtig, Rechte an den Bildern sowohl hinsichtlich der Rechte am eigenen Bild (von fotografierten Personen) als auch die Urheberrechte des Fotografen zu schützen.

Wann ist der Vertrag für Fotografen wichtig?

Praktisch immer, wenn ein Fotograf Bilder veröffentlicht, sollte dies nicht ohne Vertrag geschehen. Die Bezahlung wäre dabei sogar nachrangig. Natürlich ist der Vertrag für Fotografen besonders interessant, die ihre Bilder oder auch Videos vermarkten. Dies geschieht in der Onlinewelt sehr oft, angefangen bei der Hochzeitsseite eines Brautpaares über Produktfotos für Webshops, Social-Media-Kampagnen und Arbeitnehmerfotos auf einer Unternehmenswebseite bis hin zu den Imagefotos für Brandingkampagnen. Ohne professionelle Fotos und Videos kommt das Onlinemarketing nicht aus. Natürlich produzieren Fotografen nach wie vor auch zahllose Bilder für gedruckte Magazine und Flyer. Bei ihren Arbeiten müssen sie auf die Bildrechte von involvierten Personen (Mitarbeitende einer Firma, Hochzeitsgäste etc.) und von beteiligten Models achten. Außerdem müssen sie ihr Urheberrecht schützen. Nicht zuletzt sichert der Vertrag für Fotografen ihre Bezahlung ab. Die Auftraggeber wiederum verfügen mit dem Vertrag über eine Rechtsgrundlage zu den Leistungen, die ihnen der Fotograf liefern wird. Wenn die vertragliche Grundlagen fehlen, kann es zu ermüdenden Rechtsstreitigkeiten kommen.

Warum sollten Sie einen Vertrag für Fotografen hier kaufen?

Wir bieten Vertragsvorlagen für alle wiederkehrende Situationen der Fotografie und Videografie an. Sie sind rechtssicher, unsere Anwälte haben sie überprüft. In der Regel geht es um diese stets gleichen Projekte:

Manche Kollegen versuchen, sich ihren Vertrag für Fotografen selbst zu erstellen. In der Regel fällt dieser dann nicht umfassend genug aus. Überdies kostet diese Arbeit Zeit und Nerven. Möglicherweise würden Sie, wenn Sie auf so eine Idee kommen, am Ende einen Anwalt für viel Geld beauftragen, Ihren Entwurf zu prüfen. Das können Sie sich schenken, indem Sie den Vertrag Fotograf hier bei uns kaufen. Profitieren Sie vom professionellen Auftritt gegenüber Ihren Kunden und sparen Sie überdies Zeit und Geld.

Was muss ein Vertrag für Fotografen alles beinhalten?

Der Vertragsgegenstand muss klar geregelt sein. Sie werden diesen im Vorfeld mit Ihrem Auftraggeber besprechen. Das Ergebnis dieser Besprechung sollte als ausführliche Beschreibung in den Vertrag einfließen. Wählen Sie gemeinsam mit Ihrem Auftraggeber hierfür eigene Worte. Auf Rechtsgrundlagen müssen Sie nicht verweisen, diese enthalten unsere Vertragsvorlagen, die sich strikt an den geltenden Gesetzen ausrichten. Der Auftragsgegenstand wird in die Präambel des Fotografenvertrages aufgenommen. Dessen Kern ist die Rechteeinräumung. Es geht wie schon vorn angedeutet um diese Rechte:

  • Bildnisrecht („Recht am eigenen Bild“ als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, betrifft alle abgebildeten Personen inklusive Models)
  • Urheberrecht
  • Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht

Die getroffenen Vereinbarungen zur Rechteeinräumung müssen alle geplanten bzw. denkbaren Verwertungsformen umfassen. Beim Nutzungsrecht ist nach § 31 UrhG zwischen dem einfachen oder ausschließlichen Nutzungrecht zu unterscheiden. Beim einfachen Nutzungsrecht können der Erwerber der Bilder (Ihr Auftraggeber) und Sie selbst diese nutzen. Das ausschließliche Nutzungsrecht hingegen bestimmt eine oder mehrere Parteien, die die Bilder auf eine bestimmte Weise nutzen dürfen. So können Sie und ein Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Bild erhalten, auf dem auch ein Model zu sehen ist, während dieses keine Rechte am Bild erhält, sondern vielmehr ihre eigenen Bildnisrechte an Sie und den Auftraggeber abtritt. Wiederum kann festgelegt werden, dass Sie und der Auftraggeber das Bild mit dem Model nur in einem bestimmten Kontext zeigen dürfen, zum Beispiel für ein bestimmtes, aber kein weiteres Produkt. Letzteres wäre ja durch eine Bildmontage kinderleicht zu realisieren. Doch das Model möchte sich davor geschützt sehen, mit sonstigen, vielleicht fragwürdigen Produkten abgebildet zu werden. Dasselbe betrifft etwa die Mitglieder einer Hochzeitsgesellschaft oder auch die Mitarbeiter eines Unternehmens. Es wäre für Sie als Fotografen oder auch für Ihre Auftraggeber leicht, Bilder dieser Personen in einem weiteren Kontext zu verwerten (indem Sie als Fotograf beispielsweise auf Ihrer Homepage mit Ihren tollen Hochzeitsfotos werben), doch das müssen Ihnen die Mitglieder der aktuell abgelichteten Hochzeitsgesellschaft erlauben. Sie sind als Fotograf verantwortlich für die Einhaltung von Persönlichkeitsrechten. Dieselbe Verantwortung obliegt Ihrem Auftraggeber und späteren Inhaber der Bilder. Ein Beispiel hierfür liefern auch Mitarbeiterfotos: Wenn ein Unternehmen diese für interne Broschüren, die eigene Homepage oder gar intensives öffentliches Marketing verwendet, müssen die abgebildeten Mitarbeiter*innen natürlich damit einverstanden sein. Sie sind zum Einverständnis nicht verpflichtet und dürfen bei einer Weigerung nicht sanktioniert werden (§ 22 Kunsturhebergesetz). Sollte eine Arbeitnehmerin aus der Firma ausscheiden, darf sie nicht mehr als Mitarbeiterin in Veröffentlichungen des Unternehmens erscheinen. Hierbei ist allerdings zu unterscheiden, ob ihr Bild konkret sie als Person kennzeichnet („dies ist unsere Abteilungsleiterin im Bereich Digitalmanagement“) oder eher dekorativen Zwecken dient. Auch im letztgenannten Fall ist das Bild zu entfernen, allerdings eher in einem „angemessenen Zeitabstand“. Im ersten Fall muss es sofort nach ihrem Ausscheiden entfernt werden. An diesen Regelungen für Arbeitgeber können Sie sich als Fotograf auch orientieren, wenn Sie beispielsweise daran denken, die Fotos einer früheren Hochzeit als Dekoration auf Ihrer Homepage zu verwenden. Regeln Sie die Art und Dauer dieser Verwendung unbedingt mit den abgebildeten Personen.

Muss der Vertrag für Fotografen wirklich alles so haarklein regeln?

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, jedoch gibt es auch Gesetze, die bei fehlender Konkretisierung den Rechtsrahmen schaffen. Ein Beispiel hierfür liefert der § 31 Abs. 5 UrhG, der die sogenannte Zweckübertragungslehre beschreibt. Diese räumt unter anderem dem Fotografen die Möglichkeit ein, dem Auftraggeber nur diejenigen Rechte zu übertragen, die dieser für sein Projekt benötigt. Der Fotograf könnte somit bestimmen, dass die angefertigten Fotos zwar für eine konkrete Marketingmaßnahme (aktuell laufende Werbekampagne), aber nicht dauerhaft für die Social-Media-Auftritte des Unternehmens verwendet werden. Wenn das Unternehmen dies für die Zukunft plant, müsste es für entsprechende Rechte an den Fotografen mehr bezahlen, was sich auch im Nachgang regeln ließe. So eine Regelung müsste jedoch von vornherein im Fotografenvertrag fixiert sein.

Denken Sie auch an das Urheberrecht!

Ihre Fotos sind auch Referenzen für Sie selbst. Denken Sie daher daran, dass Sie nach § 13 UrhG das Recht auf Namensnennung haben: Ihr Name muss auf Ihren Wunsch unter den Fotos veröffentlicht werden. Zudem bestimmt § 14 UrhG, dass Sie als Urheber einer Veränderung Ihrer Fotos zustimmen müssten. Sie können eine „Entstellung des Werkes“ unterbinden.

Schauen Sie sich unsere Vorlagen an und laden Sie die von Ihnen benötigten Verträge herunter!

Formulare für Fotografen

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