Fotografenvertrag
Warum ist ein Fotografenvertrag so wichtig?
Fotografen und Videofilmer sind gefragte Dienstleister, die jedoch niemals ohne Fotografenvertrag agieren sollten. Sie werden von Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Privatleuten (sehr oft für Hochzeiten) gebucht, das Verhältnis ist meistens sehr herzlich. Allein schon deshalb denken Einsteiger ins Foto- und Filmbusiness manchmal zu wenig darüber nach, dass sie sich und ihre Kunden vertraglich absichern müssen. Es geht um die Leistung und ihre Bezahlung, doch auch um Persönlichkeitsrechte (der Kunden und Models, nämlich ihr Recht am eigenen Bild) und um Urheberrechte des Fotografen, der bestimmen darf, wo seine Produktionen überall gezeigt werden. All diese Dinge regelt der Fotografenvertrag.
Die übliche Arbeitsweise inklusive Fotografenvertrag
Üblicherweise fragt ein Kunde den Fotografen an, ob er ihm professionelle Fotos oder auch ein Video erstellen kann. Es geht um Unternehmenswebseiten, Produktfotos für Onlineshops, öffentliche Events oder Hochzeiten. Für viele Anlässe bucht der Fotograf seinerseits ein Model, der Standardfall wären Modefotos. Models sind aber auch auf vielen anderen Fotos zu sehen. Dann treffen sich die Parteien zum Fotoshooting und besprechen die Art der Bilder, ihren Umfang, die Dauer des Shootings und den Preis. Schon an dieser Stelle sollten Sie als Fotograf*in den Fotografenvertrag parat haben und ihn mit dem Auftraggeber abschließen. Darin sind alle wichtigen Punkte enthalten. Bei uns finden Sie Vorlagen für alle erdenklichen Leistungssituationen, die absolut rechtssicher sind. Ihre Kunden werden dafür dankbar sein, denn auch sie wünschen Rechtssicherheit und ahnen zumindest, dass sie sich bei Personenfotos (zum Beispiel auf Hochzeiten oder beim Ablichten von Mitarbeitern eines Unternehmens) ihrerseits absichern müssen. Niemand möchte, dass das eigene Bild irgendwo ohne das eigene Wissen und die eigene Zustimmung veröffentlicht wird. Ohne eine konkrete vertragliche Festlegung hierzu ist der Ärger vorprogrammiert. Wenn Sie jedoch im Zuge der Absprache Ihr Vertragsformular auf den Tisch legen, herrscht sofort Vertrauen.
Warum sollten Sie eher nicht den Fotografenvertrag selbst ausarbeiten?
Manche Fotografen und Filmer denken daran, sich selbst einen Vertrag zu erarbeiten. Schnell stellen sie fest, mit wie vielen juristischen Fallstricken dies verbunden ist. Weiter unten erläutern wir einige der Rechtsgrundlagen. Ehe Sie mit dieser Mühe viel Zeit und Nerven verlieren oder gar dafür einen überteuerten Anwalt engagieren, sollten Sie unseren Download für rechtssichere Verträge nutzen. Sie sparen damit unendlich viel Zeit und treten gegenüber Ihren Kunden absolut professionell auf. Unsere Vertragsvorlagen wurden von Anwälten ausgearbeitet und sind preisgünstig. Sie enthalten nicht nur die vereinbarten Leistungen und Preise (die Sie präzisieren können), sondern auch die Verwertungsrechte inklusive Ihres Schutzes als Urheber und selbstverständlich die Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen. Es findet in bestimmten Bereichen eine Rechteübertragung statt. So überlässt Ihnen beispielsweise ein Model das Recht, sein Bild im vereinbarten Rahmen zu verwenden. Unsere Vertragsvorlagen eignen sich für alle Standardsituationen und -leistungen von Fotografen und Videofilmern:
- Veröffentlichungsrechte
- Nutzungsrechte
- Einwilligung in die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos
- Photobooth Vertrag
- Vertrag Hochzeitsfotograf und Vertrag Hochzeitsvideograf
- Second Shooter
- Property Release Vertrag
- Model Release Vertrag
- TFP Vertrag
Auch erlaubt es Ihnen unsere Vertragsvorlage, den Leistungsgegenstand exakt zu definieren. Dabei geht es um die Art Ihrer Leistungsausführung und die Bezahlung hierfür. Festgehalten werden in der Regel diese Punkte:
- Vertragsparteien inkl. Anschrift
- Termine und Dauer eines Shootings
- Lieferbedingungen (Menge an Fotos, Preise)
- Datei- und ggfls. Printformate
- Besorgen von Requisiten
- Bereitstellen von Räumlichkeiten
- Buchen von Models und gegebenenfalls weiteren Assistenten (z. B. Visagisten)
Es steht Ihnen und Ihren Auftraggebern frei, eine ausführlichere Leistungsbeschreibung in den Vertrag aufzunehmen, so etwa, welche Personen und Areale unbedingt auf den Bildern zu sehen sein sollen und welche unbedingt nicht. Eine detaillierte Beschreibung vermeidet nachträgliche Missverständnisse.
Nutzungs- und Urheberrechte im Fotografenvertrag
Die Nutzungsrechte bestimmen, wer die Fotos oder Videos auf welche Weise nutzen darf. Wie so eine Regelung ausfällt, hängt auch von der Art der Leistung ab. So dürfte es selbstverständlich sein, dass Hochzeitsfotos ausschließlich vom Auftraggeber verwendet werden dürfen, während der Fotograf möglicherweise ein Stadt- oder Landschaftsfoto auch selbst anderweitig verwenden kann, wenn ihm der Vertrag dieses Nutzungsrecht einräumt. Wenn das Nutzungsrecht nicht explizit bestimmt wird, gilt die Zweckübertragungslehre nach § 31 V UrhG, die genau diesen Aspekt aufgreift. Sie bestimmt, dass der Vertragszweck die Nutzungsart kennzeichnet, so etwa die rein private Verwendung von Hochzeitsfotos durch den Auftraggeber. Ausschlüsse sind auch in umgekehrter Weise möglich, weil das Urheberrecht des Fotografen zu berücksichtigen ist. So könnte es sein, dass der Auftraggeber sein Firmengebäude für die eigene Homepage fotografieren lässt, diese Bilder aber nicht für Werbezwecke verwenden darf (oder dies dem Fotografen extra vergüten muss). Nutzungsrechte können auf verschiedene Weise definiert werden, so als einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht, hinsichtlich der Art der Verwendung und auch hinsichtlich der Bearbeitung von Bildern. Der Fotograf hat überdies laut § 13 UrhG ein Recht darauf, als Urheber des Fotos genannt zu werden. Der Fotografenvertrag kann darüber hinaus eine Klausel enthalten, die eine gegenseitige Unterstützung der beiden Vertragsparteien bei urheberrechtlichen Streitigkeiten bestimmt. Es könnte ein Dritter die Bilder unbefugt verwenden. Er würde das Nutzungsrecht des Auftraggebers und das Urheberrecht des Fotografen verletzen, doch die beiden Parteien können sich in der nachfolgenden juristischen Auseinandersetzung mit dem Rechtsverletzer helfen.
Einige juristische Hintergründe zum Fotografenvertrag
Die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern berührt das Persönlichkeits- und Urheberrecht. Das Persönlichkeitsrecht ist zwar ein Grundrecht, jedoch regelt es die deutsche Rechtsprechung nicht explizit als solches, sondern unterteilt es in Einzelrechte. In diesem Fall geht es um das sogenannte Bildnisrecht (Recht am eigenen Bild). Dennoch kann ein Anwalt bei einer komplexen, mit Einzelparagrafen schwer zu fassenden Rechtslage das Grundgesetz heranziehen, dessen Artikel 1 die Menschenwürde schützt. Wenn eine Person gegen ihren Willen öffentlich dargestellt wird (und sie keine Person des öffentlichen Interesses ist, die sich das gefallen lassen muss), kann sie dagegen nach Artikel 1 Absatz 1 GG klagen. Das Bildnisrecht gesteht jeder Person alle Rechte an Bildern von ihr selbst zu, und zwar auch von Bildern aus der Vergangenheit. Legendär wurde ein Rechtsstreit in den USA aus dem Jahr 2021: Der heute 31jährige Spencer Elden war im Jahr 1991 als Baby für das Cover des Albums Nevermind von Nirvana fotografiert worden. Er schwamm als nacktes Baby auf einen Geldschein an einem Angelhaken zu und klagte 2021 auf Schadenersatz wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Die Nachlassverwalter des Nirwana-Sängers Kurt Cobain sollten ihm ebenso wie die noch lebenden Bandmitglieder je 150.000 Dollar zahlen. Im Januar 2022 wurde bekannt, dass ein kalifornisches Gericht die Klage zunächst abwies, aber deren Neuauflage mit veränderten Forderungen zulassen würde. Immerhin beweist der Fall, dass Rechte am eigenen Bild nicht verjähren. Dementsprechend genau müssen sie im Fotografenvertrag geregelt werden. Genauso stark sollten Sie allerdings Ihre Urheberschaft an den Bildern schützen.
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