Was gilt in den wichtigsten Bereichen der Fotografie?
Ob eine KI-Bearbeitung offengelegt werden muss, hängt nicht nur von der technischen Veränderung ab. Ebenso wichtig ist, welche Funktion ein Bild erfüllt.
Ein Porträt, ein Pressefoto und eine Produktaufnahme können mit derselben Softwarefunktion bearbeitet werden und trotzdem unterschiedlich zu bewerten sein. Ausschlaggebend ist unter anderem, welche Erwartungen das Publikum an die Wirklichkeitstreue der jeweiligen Darstellung hat.
Porträt- und Peoplefotografie
In der Porträtfotografie gehören Retusche und Bildoptimierung seit Langem zum üblichen Arbeitsprozess. Nicht jede Veränderung eines Gesichts oder Körpers wird deshalb automatisch kennzeichnungspflichtig.
Regelmäßig unproblematisch sind beispielsweise:
- Entfernen einzelner Hautunreinheiten,
- Korrigieren fliegender Haare,
- Abmildern von Glanzstellen,
- leichte Anpassungen von Helligkeit und Hauttönen,
- Säubern eines neutralen Hintergrunds,
- behutsame Schärfung von Augen und Haaren.
Die Bewertung kann sich ändern, wenn die KI nicht nur optimiert, sondern Identität, Alter, Körper oder Ausdruck einer realen Person erheblich verändert.
Besonders relevant sind:
- Austausch eines Gesichts,
- Verjüngung oder Alterung einer realen Person,
- erhebliche Veränderung von Körperform oder Proportionen,
- Ersetzen der Mimik,
- Einfügen einer realen Person in eine Situation, in der sie nie anwesend war,
- Erzeugen vermeintlicher Handlungen oder Aussagen.
Ein Gesichtstausch ist ein typischer Deepfake-Fall. Neben der Kennzeichnungspflicht sind das Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und gegebenenfalls der Datenschutz zu beachten.
Eine Kennzeichnung allein schafft keine Einwilligung. Auch ein deutlich als KI-Manipulation ausgewiesenes Bild kann unzulässig sein, wenn eine reale Person ohne Zustimmung in einen herabwürdigenden, intimen, politischen oder werblichen Zusammenhang versetzt wird.
Vollständig synthetische Models
Bei einem vollständig KI-generierten Model ohne reales Vorbild ist die unmittelbare Einordnung nach der Deepfake-Definition nicht in jeder Konstellation eindeutig. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich auf bestehende Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen und Ereignisse.
In der kommerziellen Praxis spricht dennoch viel für eine transparente Kennzeichnung. Ein fotorealistisches KI-Model kann leicht den Eindruck erwecken, es handle sich um eine reale Person, die das beworbene Produkt tatsächlich getragen, genutzt oder empfohlen habe.
Geeignete Hinweise können lauten:
- „KI-generiertes Model – keine reale Person“
- „Darstellung mit einem virtuellen Model“
- „Person vollständig mit KI erzeugt“
Ein konkreter Hinweis ist regelmäßig hilfreicher als die allgemeine Formulierung „Mit KI erstellt“.
Beauty-, Kosmetik- und Fitnesswerbung
In diesen Bereichen kann bereits eine scheinbar gewöhnliche Retusche erhebliche rechtliche Bedeutung erhalten. Wird durch KI beispielsweise der Eindruck vermittelt, eine Creme, Behandlung oder Trainingsmethode habe zu einem bestimmten Ergebnis geführt, kann eine irreführende Werbung vorliegen.
Typische Risikofälle sind:
- erfundene Vorher-Nachher-Darstellungen,
- synthetisch geglättete Haut als angebliches Produktergebnis,
- veränderte Körperformen in Fitnesswerbung,
- künstlich erzeugter Haarwuchs,
- entfernte Narben oder Hautveränderungen,
- Darstellungen medizinischer oder kosmetischer Behandlungsergebnisse.
Ein KI-Hinweis verhindert nicht automatisch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung. Entscheidend bleibt, welche Aussage das Bild über Wirkung, Leistung oder Ergebnis eines Produkts vermittelt.
Hochzeits- und Eventfotografie
Hochzeits- und Eventfotos verbinden gestalterische Fotografie mit einem dokumentarischen Anspruch. Viele Aufnahmen sollen nicht nur ästhetisch wirken, sondern Erinnerungen an tatsächlich anwesende Personen und reale Abläufe bewahren.
Regelmäßig unproblematische Bearbeitungen können sein:
- Entfernen kleiner Hintergrundstörungen,
- Korrigieren von Belichtung und Farbe,
- Reduzieren von Bildrauschen,
- Entfernen eines Sensorflecks,
- Begradigen eines Bildausschnitts,
- Retuschieren einzelner Hautunreinheiten.
Anders kann es bei Bearbeitungen aussehen, die den dokumentierten Ablauf oder die Anwesenheit von Personen verändern.
Person aus einem Gruppenbild entfernen
Wird eine zufällig im Hintergrund stehende, unbedeutende Person entfernt, kann dies eine gestalterische Korrektur bleiben. Wird dagegen ein Familienmitglied, ein Gast oder eine andere erkennbare Person aus einem Gruppenfoto entfernt, verändert sich die dokumentierte Situation.
Die Frage lautet dann nicht nur, ob das Ergebnis als Deepfake einzuordnen ist. Ebenso relevant sind der vereinbarte Leistungsumfang, die Authentizität der Erinnerungsaufnahme und mögliche Konflikte mit den abgebildeten Personen.
Fehlende Person nachträglich einfügen
Wird eine Person, die bei einer Aufnahme nicht anwesend war, später realistisch in ein Gruppenbild eingefügt, entsteht der falsche Eindruck einer tatsächlichen Anwesenheit.
Eine Offenlegung ist in diesem Fall regelmäßig erforderlich oder zumindest dringend empfehlenswert. Ein möglicher Hinweis lautet:
„Bildmontage: Eine Person wurde mit KI ergänzt.“
Der AI Act gilt nicht für natürliche Personen, die ein KI-System ausschließlich im Rahmen einer rein persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht automatisch für ein Fotostudio, das die Bearbeitung als berufliche Dienstleistung ausführt – auch dann nicht, wenn das fertige Bild anschließend nur privat verwendet wird. Persönlichkeitsrechte und Einwilligungen bleiben ebenfalls zu beachten.
Wetter, Dekoration und Feuerwerk ergänzen
Auch das Einfügen dekorativer Elemente kann unterschiedliche Bedeutungen haben.
- Ein leicht verstärkter Lichterglanz kann eine gestalterische Bearbeitung sein.
- Ein vollständig erfundenes Feuerwerk kann den Eindruck eines tatsächlich stattgefundenen Programmpunkts erzeugen.
- Ein ausgetauschter Himmel kann rein ästhetisch sein oder falsche Wetterbedingungen suggerieren.
- Zusätzlich erzeugte Blumendekoration kann einen Ausstattungsumfang zeigen, der tatsächlich nicht vorhanden war.
Je stärker das Bild als dokumentarische Erinnerung verstanden wird, desto sensibler sollte mit solchen Ergänzungen umgegangen werden.
Presse-, Reportage- und Dokumentarfotografie
Für Presse- und Reportagebilder gelten besonders hohe Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Publikum erwartet regelmäßig, dass die Aufnahme eine tatsächlich beobachtete Situation zeigt.
Generative Eingriffe können hier bereits dann problematisch sein, wenn sie in anderen fotografischen Bereichen noch als gestalterische Bearbeitung akzeptiert würden.
Kritische Beispiele sind:
- Entfernen oder Einfügen von Personen,
- Vergrößern einer Menschenmenge,
- Ergänzen von Rauch, Feuer oder Schäden,
- Verändern von Plakaten und Beschriftungen,
- Ersetzen eines Himmels oder einer Wetterlage,
- generatives Erweitern eines Bildausschnitts,
- Erzeugen vermeintlich historischer Szenen,
- Rekonstruieren fehlender Gesichter oder Gegenstände.
Eine sichtbare Kennzeichnung kann zwar Transparenz über die Manipulation schaffen. Sie macht ein inhaltlich verfälschendes Pressebild aber nicht automatisch journalistisch vertretbar.
Besonders wichtig in der Dokumentarfotografie: Neben dem AI Act gelten redaktionelle Standards, der Pressekodex des Deutschen Presserats, Agenturrichtlinien und die berufsethische Verpflichtung zur Bildwahrheit.
Generatives Erweitern von Pressebildern
Das generative Erweitern eines Bildes kann besonders problematisch sein, weil neue Bildinhalte entstehen, die wie Bestandteile der ursprünglichen Aufnahme wirken.
Beispiele:
- Am Rand einer Demonstration werden zusätzliche Personen erzeugt.
- Eine Gebäudefassade wird ergänzt, obwohl sie nicht vollständig aufgenommen wurde.
- Eine Straße wird verlängert und um Fahrzeuge ergänzt.
- Ein leerer Randbereich wird mit vermeintlich realen Zuschauer:innen gefüllt.
Selbst wenn die Ergänzung für die Bildgestaltung nebensächlich erscheint, kann sie den dokumentarischen Charakter der Aufnahme beeinträchtigen.
Produkt- und Werbefotografie
In der Produktfotografie wird seit Langem mit Freistellern, Composings, Renderings und digital erzeugten Umgebungen gearbeitet. Der Einsatz von KI verändert diese Praxis nicht vollständig, erhöht aber die Geschwindigkeit und die realistische Wirkung synthetischer Darstellungen.
Entscheidend ist, ob das fertige Bild falsche Vorstellungen über ein Produkt, seine Eigenschaften oder seine tatsächliche Nutzung erzeugt.
Reales Produkt vor einem grafischen Hintergrund
Ein reales Produkt vor einem erkennbar grafischen Farbverlauf oder einer abstrakten Fläche wird regelmäßig nicht als dokumentarische Aufnahme eines realen Ortes verstanden.
Eine sichtbare KI-Kennzeichnung ist hier meist nicht erforderlich, sofern keine Produkteigenschaften verändert oder erfunden werden.
Reales Produkt in einer synthetischen Umgebung
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein reales Produkt in eine fotorealistische Küche, Werkstatt, Landschaft oder Wohnung eingefügt wird, die nie existiert hat.
Ein Hinweis ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Bild den Eindruck vermittelt, das Produkt sei:
- an diesem Ort tatsächlich fotografiert worden,
- unter realen Bedingungen getestet worden,
- in einer bestimmten Anwendungssituation erprobt worden,
- von einer realen Person benutzt worden.
„Reales Produkt in KI-generierter Umgebung.“
Produktfarben und Varianten digital anpassen
Das digitale Ändern einer Produktfarbe ist in der Werbe- und Katalogfotografie üblich. Eine Kennzeichnung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn die dargestellte Variante tatsächlich angeboten wird und Material, Form und Ausstattung korrekt wiedergegeben werden.
Problematisch wird die Bearbeitung, wenn:
- eine nicht verfügbare Farbvariante gezeigt wird,
- Materialstrukturen unrealistisch verändert werden,
- Größe oder Proportionen abweichen,
- Zubehör ergänzt wird, das nicht zum Lieferumfang gehört,
- Funktionen oder Anschlüsse erfunden werden.
In solchen Fällen steht neben der KI-Transparenz vor allem eine mögliche Irreführung über das Produkt im Raum.
Noch nicht existierende Produkte und Prototypen
KI kann fotorealistische Bilder eines Produkts erzeugen, das bislang nur als Entwurf oder Konzept existiert. Ob ein solches Bild zwingend unter die Deepfake-Definition fällt, ist nicht in jeder Konstellation eindeutig, da möglicherweise noch kein bestehendes Produkt nachgeahmt wird.
Für das Publikum ist jedoch entscheidend, ob das dargestellte Produkt bereits erhältlich, produziert oder technisch funktionsfähig ist.
Geeignete Hinweise sind:
- „KI-Visualisierung eines Produktkonzepts“
- „Darstellung zeigt noch kein Serienprodukt“
- „Designstudie – Produkt befindet sich noch in Entwicklung“
Solche Formulierungen vermitteln mehr als ein allgemeines KI-Label. Sie erklären den tatsächlichen Status des Produkts.
Fiktive Testimonials und Anwendungsszenen
Besonders kritisch sind synthetische Darstellungen, die wie reale Kundenerfahrungen wirken.
Dazu gehören:
- KI-generierte Kund:innen mit angeblichen Erfahrungsberichten,
- virtuelle Ärzt:innen oder Fachpersonen,
- synthetische Vorher-Nachher-Bilder,
- erfundene Nutzer:innen eines Produkts,
- künstlich erzeugte Referenzprojekte.
Hier kann nicht nur eine Kennzeichnungspflicht entstehen. Die Darstellung kann unabhängig davon irreführend oder unzulässig sein, wenn ein tatsächlich nicht vorhandenes Testimonial oder eine nicht belegte Erfahrung suggeriert wird.
Immobilien- und Architekturfotografie
Immobilienbilder sollen einen realistischen Eindruck von Räumen, Gebäuden, Grundstücken und Umgebung vermitteln. KI-gestützte Veränderungen können deshalb unmittelbar die Entscheidung potenzieller Käufer:innen oder Mieter:innen beeinflussen.
Virtuelle Möblierung
Virtuelle Möblierung kann helfen, Nutzungsmöglichkeiten eines leeren Raumes zu veranschaulichen. Gleichzeitig entsteht ein realistisches Bild eines Zustands, der tatsächlich nicht vorhanden ist.
Eine klare Kennzeichnung ist deshalb regelmäßig erforderlich oder dringend empfehlenswert.
„Virtuelle Möblierung – der Raum ist tatsächlich unmöbliert.“
Bei einer Bildserie sollte erkennbar sein, welche Aufnahmen den realen Zustand und welche eine Visualisierung zeigen.
Aussicht und Umgebung verändern
Das Ersetzen einer Aussicht, das Entfernen eines Nachbargebäudes oder das Ergänzen einer Grünfläche kann eine wesentliche Falschaussage erzeugen.
Besonders kritisch sind Veränderungen an:
- Fensteraussichten,
- Nachbarbebauung,
- Verkehrswegen,
- Stromleitungen,
- Baustellen,
- Grundstücksgrenzen,
- Außenanlagen,
- Balkonen und Terrassen.
Ein sichtbarer Hinweis kann zwar die Veränderung offenlegen. Bei Immobilienanzeigen kann trotzdem eine unzulässige Irreführung vorliegen, wenn wesentliche Eigenschaften des Objekts falsch dargestellt werden.
Kabel, Mülltonnen oder Baustellenelemente entfernen
Auch scheinbar kleine Korrekturen müssen im Kontext betrachtet werden.
Das Entfernen eines vorübergehend abgestellten Mülleimers kann eine gestalterische Bereinigung sein. Das Entfernen einer dauerhaft sichtbaren Stromleitung, einer Baustelle oder eines Gebäudeschadens kann dagegen eine wesentliche Information über das Objekt oder seine Umgebung verschleiern.
Räume größer erscheinen lassen
Weitwinkelobjektive, Perspektivkorrekturen und digitale Bearbeitungen können die Raumwirkung stark beeinflussen. KI-gestützte Erweiterungen dürfen nicht den Eindruck zusätzlicher Fläche oder einer abweichenden Raumgeometrie erzeugen.
Werden Wände verschoben, Fenster ergänzt oder Raumteile erfunden, spricht regelmäßig viel für eine kennzeichnungsrelevante Manipulation. Unabhängig davon kann die Darstellung wettbewerbsrechtlich irreführend sein.
Kunst, Fine Art und Composing
Künstlerische Fotografie arbeitet häufig bewusst mit Fiktion, Montage und visueller Übertreibung. Der AI Act berücksichtigt, dass eine Kennzeichnung den Genuss oder die Wahrnehmung eines künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks nicht unangemessen beeinträchtigen soll.
Das bedeutet nicht, dass Kunstwerke generell von jeder Transparenzpflicht ausgenommen sind. Die Offenlegung kann jedoch werkverträglicher gestaltet werden.
Mögliche Positionen für einen Hinweis sind:
- Werkbeschriftung,
- Ausstellungskatalog,
- Begleittext,
- Bildunterschrift,
- Portfolio-Beschreibung,
- Credits oder Werkverzeichnis.
Geeignete Formulierungen können sein:
- „Fotografisches Composing mit KI-generierten Elementen“
- „Teilweise KI-generierte Bildwelt“
- „Künstlerische Arbeit unter Einsatz generativer KI“
Bei einer offensichtlich surrealen Darstellung ist das Risiko eines falschen Authentizitätseindrucks regelmäßig geringer als bei einer fotorealistischen Szene, die wie eine dokumentarische Aufnahme präsentiert wird.